Einmal Kinderpornovideo weitergeleitet – hunderte Franken Kosten
Jeder, der das Handy nicht nur zum Telefonieren braucht, kennt das: Man erhält unaufgefordert Bilder, Dokumente, Videos. Oftmals handelt es sich dabei um harmlosen Schrott, der seine Runde durch das halbe Internet zu machen scheint. Doch manchmal ist eben auch Verbotenes dabei.
So, wie es einem Mazedonier aus Lindau passierte. Er hatte im vergangenen Jahr in einem Whatsapp-Gruppenchat ein Video zugeschickt bekommen. Es zeigte einen Buben, der mit einer offensichtlich erwachsenen Frau Sex hatte. Der Mann leitete das Filmchen dann per Mobiltelefon über sein Instagram-Konto an vier langjährige Kollegen weiter, mit denen er in einem weiteren Gruppenchat zusammengeschlossen war.
Tipp aus den USA als Auslöser
Ein Vorgang, wie er in der Schweiz täglich tausendfach ohne irgendwelche Folgen passiert. Doch dieser Vorgang blieb im Filter einer amerikanischen Kinderschutzorganisation hängen. Sie meldete die Sache an die Schweizer Strafverfolger und die Staatsanwaltschaft See/Oberland eröffnete ein Verfahren. Denn bei dem Kindersexvideo handelte es sich um verbotene Pornografie.
Der Mann wurde angeklagt und die Staatsanwaltschaft forderte, er sei wegen «harter Pornografie» mit einer Busse von 1500 Franken sowie einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 40 Franken (total 7200 Franken) zu bestrafen. Immerhin: Auf die laut Gesetz für diesen Tatbestand obligatorische Landesverweisung verzichtete die Anklagebehörde.
«Ich habe gedacht, ‹das ist ja krank!›»
Angeklagter über das Kinderpornovideo
Er habe nicht gewusst, dass das Verbreiten von Kinderpornos verboten ist, sagte der 27-jährige Mann, der sich vor ein paar Tagen vor einem Einzelrichter am Bezirksgericht Pfäffikon verantworten musste. Und im Chat, in welchem er das Video erhalten hatte, seien zuvor nie Sexfilme aufgetaucht.
Als er die Datei dann öffnete, «habe ich gedacht, ‹das ist ja krank!›». Er sei richtig «hässig geworden», als er die Bilder sah. Denn «wie kann man so etwas mit einem Kind machen?». Später trat er aus der Whatsapp-Gruppe aus, «weil mein Handy immer so voll war mit Videos», welche im Chat herumgeschickt wurden.
Nur zur Abschreckung weitergeleitet?
Den Film dann im Instagram-Chat seinen Kollegen zugänglich gemacht habe er im Rahmen einer Diskussion – einer Diskussion übers Babysitten. Auf die Nachfrage des Richters nach dem nicht auf der Hand liegenden Zusammenhang zwischen Kinderhüten und Kinderporno erklärte der Angeklagte, er habe seinen Kollegen quasi als abschreckendes Beispiel zeigen wollen, «was es so für Leute gibt». Sein Verteidiger doppelte nach, der Mann habe darauf hinweisen wollen, «dass junge Babysitter schlimmer seien als erwachsene».
«Fehlbares Strafbedürfnis»
Verteidiger, weshalb Verfahren einzustellen sei
Dem Verteidiger erschien es unverständlich, dass es im vorliegenden, «zweifellos besonders leichten Fall» überhaupt zu einem Strafverfahren gekommen war. Er forderte deshalb eine Einstellung «wegen fehlbarem Strafbedürfnis». Allenfalls könne man für die Weiterleitung des Videos, bei dem es sich tatsächlich um harte Pornografie handle, einen Schuldspruch fällen, aber von einer Strafe absehen. Oder dann lediglich eine massiv geringere Strafe verhängen: 500 Franken Busse und eine bedingte Geldstrafe von 2400 Franken.
Doch eigentlich wäre gemäss Verteidiger ein sofortiger Stopp der ganzen Übung angebracht, denn nach Gesetz könne man auf eine Strafe verzichten, «wenn Schuld- und Tatfolgen geringfügig sind». So wie hier eben, wo durch das Weiterleiten des Filmes ja auch bei niemandem eine «Schädigung oder Gefährdung verursacht» worden sei.
Strafe deutlich reduziert
Diese Argumentation prallte am Gericht ab: Es fällte einen Schuldspruch, denn das Versenden des Filmchens an die vier Kollegen sei eindeutig verboten gewesen. Es bestehe ein öffentliches Interesse, die Verbreitung solcher Bilder zu bestrafen – auch wenn es halt nur «ein einziges Video war».
Da der Richter dem 27-Jährigen aber glaubte, dass er den Porno nicht aus böswilliger Absicht verschickte oder um andere Menschen sexuell zu erregen, kam er dem Mann beim Strafmass deutlich entgegen. Es gab eine bedingte Geldstrafe von 3600 Franken und eine Busse von 400 Franken. Dazu kommen noch Verfahrenskosten von mindestens 2000 Franken. Oder anders gesagt: 2400 Franken für das einmalige Weiterleiten eines einzigen Videos. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
