Finanz-Frau von Behindertenheim erneut verurteilt
Im Herbst 2018 hatte das Bezirksgericht Hinwil eine frühere Rechnungssekretärin eines Zürcher Oberländer Behindertenheimes zu einer Busse von 6600 Franken sowie einer bedingten Geldstrafe von 33‘000 Franken verurteilt. Weit mehr ins Gewicht fiel jedoch, dass der Frau auch noch diverse Zahlungen im Umfang von gegen 170‘000 Franken auferlegt wurden.
Das Gericht befand, die Frau habe zwischen 2011 und 2013 etwa drei Dutzend Mal am Arbeitsplatz Bargeld für sich abgezweigt, insgesamt über 60‘000 Franken. Bei den verbotenen Griffen in die Hauptkasse des Heims und den damit verbundenen Falschbuchungen erscheine es «besonders bedenklich, dass sich die Beschuldigte mit ihren Delikten auf Kosten einer sozialen Institution bereicherte», heisst es im Urteil.
Mehr als eine Person hatte Zugriff auf Kasse
Nur: Die heute 56-Jährige bestreitet jegliche Straftat. So wurde der Fall im Oktober 2019 vom Obergericht beurteilt. «Ich weiss es nicht», antwortete die Frau am Prozess auf die zentrale Frage, wer, wenn nicht sie, denn das Geld im Heim gestohlen habe. «Verschiedene Leute bedienten die Kasse», erklärte sie, deshalb gebe es auch verschiedene Varianten, wie es zu den Fehlbeträgen gekommen sei. Sie habe bei den Heimverantwortlichen «X Mal bemängelt», dass die Kassenorganisation nicht optimal sei – ergebnislos.
Zudem entstand an der Verhandlung der Eindruck, die Vergabe-Regelung der Software-Lizenzen, die für die Buchungen der entnommenen Geldbeträge nötig sind, sei nicht immer ganz up to date gewesen. Insgesamt eine Situation, die der vorsitzende Richter mehrfach als «es Gnusch i de Kasse» umschrieb.
Täterbestimmung unmöglich?
Auch der Verteidiger wies auf «eigenartige» Zustände in Sachen Zugriff auf das Buchhaltungsprogramm hin. Eine Situation, die den Kreis möglicher Täter gross mache, obwohl man sich im Strafverfahren von Anfang an nur auf die Rechnungssekretärin als einzige mögliche Sünderin konzentriert habe. Das habe dann am Prozess in Hinwil zu einem Schuldspruch geführt, bei dem sich «das Gericht auf Vermutungen stützt». Doch, so das Fazit des Anwalts, im vorliegenden Fall sei es letztlich gar «nicht möglich, eine bestimmte Person zweifelsfrei als Täterin oder als Täter zu bezeichnen». Deshalb forderte er einen vollen Freispruch.
Während die Anwältin des Behindertenheims betonte, es sei ja schon auffällig, dass nur zur Arbeitszeit der Angeklagten übermässig viel Bargeld aus der Kasse floss, und ein Festhalten an der erstinstanzlichen Verurteilung forderte, hatte das Gericht dann doch einige Zweifel. Der vorsitzende Richter konstatierte, dass «eine grössere Verwirrung» herrsche, wer im Heim wann unter welchem User-Namen in der Buchhaltung Buchungen tätigte.
Auffälligkeiten in der Buchhaltung
Deshalb wurde der Obergerichtsprozess unterbrochen und – als Folge des Corona-Lockdowns – erst im August 2020 weitergeführt. Für die Fortsetzungsverhandlung waren zwei IT-Fachleute aufgeboten worden. Sie beantworteten dem Gericht Fragen zum Buchhaltungssystem.
Dabei erklärte einer der Befragten, dass es bei einem Datenupdate zu einem Fehler gekommen war, wodurch Benutzernamen verändert wurden. Zudem sagte der Fachmann, in der Buchhaltung des Heimes habe es «auffallend viele» verspätete und korrigierte Buchungen; gewisse Einträge seien sogar mehrmals geändert worden. Diverse Fragen des Gerichts zu technischen Details konnten die zwei Experten jedoch nicht beantworten, unter anderem, weil die Vorgänge schon bald zehn Jahre zurückliegen.
Letztlich keine Zweifel an Schuld
Auch nach der Experten-Befragung war nicht vollkommen klar, wer denn nun die Falschbuchungen im Zusammenhang mit dem abgezweigten Geld vorgenommen hatte. Unklarheiten, die das Obergericht letztlich aber als «marginal» einstufte, wie dem kürzlich gefällten Urteil zu entnehmen ist. «Die Wahrscheinlichkeit einer Dritt-Täterschaft ist realistischerweise so klein», heisst es, dass es «keine unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten» gebe.
Die Frau wurde zwar von einigen Diebstählen freigesprochen, trotzdem aber des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Irreführung der Rechtspflege für schuldig befunden. So, wie schon in Hinwil.
Es bleiben enorme Kosten
Das Obergericht reduzierte allerdings die bedingte Geldstrafe von 300 auf 240 Tagessätze, und eine Busse entfällt. Dennoch bleibt eine enorme Belastung: Die Frau muss mit mittlerweile über 180’000 Franken nun noch mehr für Schadenersatz, Verfahrenskosten und Parteientschädigung zahlen. Auch wenn die Finanzfachfrau gemäss ihren Angaben am letzten Prozess gut verdient, wird sie zur Begleichung dieser Forderungen voraussichtlich Jahre benötigen. – Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
