Bezirksgericht Uster verurteilt jungen Messerstecher
Zwei damals 16-Jährige waren an einem späten Abend vor rund zwei Jahren im Bezirk Uster aneinandergeraten. Zuerst wurden Beleidigungen ausgeteilt, dann schlug der eine dem anderen zweimal ins Gesicht.
Der Geschlagene griff zu einem mitgeführten Klappmesser und stach seinem Gegenüber dreimal wuchtig in die Brust. Dabei drang die Klinge jedes Mal über sechs Zentimeter tief in den Körper ein – so schildert das Jugendgericht Uster in einer Medienmitteilung die Tat.
Tötungsversuch vorgeworfen
Eine Tat, für die sich der Messerstecher am Donnerstag vor dem Gericht verantworten musste. Wie bei solchen Prozessen üblich, geschah dies unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Angeklagt war der heute bald 18-Jährige der versuchten Tötung.
Dies, weil er laut Anklage «billigend in Kauf genommen hat», dass sein Opfer durch den Einsatz der Stichwaffe hätte tödlich verletzt werden können.
Leicht vermindert schuldfähig
Eine Argumentation, der das Gericht laut Mitteilung «aufgrund der Beweislage und des Geständnisses des Beschuldigten» folgte. Das, weil es für die Richter «unzweifelhaft ist, dass ein 16-Jähriger mit durchschnittlichem Bildungsstand weiss, dass mehrere mit erheblicher Kraft ausgeführte Stiche mit einer 8,5 Zentimeter langen Messerklinge gegen den Oberkörper eines Kontrahenten zu dessen Tode führen können».
Ein Allgemeinwissen, das selbst vorausgesetzt werden könne, obwohl dem Beschuldigten gemäss einem psychologischem Gutachten «wegen Reifedefizite eine leicht verminderte Schuldfähigkeit attestiert werden muss».
«Der brutale und mehrfache Einsatz des Messers lässt sich nicht rechtfertigen.»
Bezirksrichter Uster
Allerdings zeigte das Gericht auch Verständnis für die damalige Lage des Messerstechers. Durch den Streit und die Schläge des späteren Opfers «hatte der Beschuldigte grosse Angst, dass ihm noch Schlimmeres zustossen könnte». Also wehrte er sich mit dem Messer
Doch diese Art der Abwehr habe «jegliche Grenzen der angemessenen Notwehr überschritten». Deshalb wurde die Reaktion als sogenannten Notwehrexzess eingestuft. Das ist eine klare Überschreitung dessen, was als «verhältnismässige» und straffreie Notwehrmassnahme in einer Extremsituation erlaubt wäre.
Im vorliegenden Fall heisst das: «Der brutale und mehrfache Einsatz des Messers lässt sich nicht rechtfertigen.» Dass der Verletzte letztlich ausser Narben keinerlei bleibende körperliche Beeinträchtigungen davontrug, erachtet das Gericht «als ausschliesslich dem Glück geschuldet».
18 Monate auf Bewährung
Nebst dem Notwehrexzess, der sich strafmindernd auswirkt, wurde bei der Festlegung der Strafe auch berücksichtig, dass der Messerstecher nach der Tat seinem Opfer zu helfen versucht. So kam es schliesslich zu einem Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung in Notwehrexzess.
Die Strafe: 18 Monate Gefängnis. Da für den jungen Mann aber eine günstige Prognose gestellt werden könne, wurde diese Strafe bedingt und mit einer kurzen Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen.
Zudem erachtete man wegen der im Gutachten festgestellten «beeinträchtigten Persönlichkeitsentwicklung» des Beschuldigten eine Schutzmassnahme als notwendig. Diese Massnahme wird in Form einer ambulanten Behandlung umgesetzt.
Und eine Busse fürs Kiffen
Da der Jugendliche Marihuana konsumierte, wurde er ferner der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Dafür gab es eine Busse von 200 Franken. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Ein äusserst seltener Fall
Dass Straftaten von jugendlichen Delinquenten derart schwerwiegend sind, dass sie von einem Gericht beurteilt werden müssen, ist sehr selten. So gingen etwa beim Bezirksgericht Uster im Jahr 2020 insgesamt vier Jugendstrafgerichtsfälle ein, 2019 war es ein Fall, 2018 waren es sechs Fälle. Zahlen, wie sie in etwa auch für die anderen beiden Oberländer Gerichte in Hinwil und Pfäffikon zutreffen. Und bei diesen Prozessen gegen Jungen oder Mädchen im Alter zwischen 10 und 18 Jahren geht es lediglich in Einzelfällen um den Vorwurf eines Tötungsdelikts wie im oben geschilderten Ereignis. (ehi)
