Kinderpornovideo weitergeleitet: Freispruch statt Landesverweis
Es war eine Angelegenheit von nicht einmal einer halben Minute – doch die ungeahnten Folgen davon waren für eine junge Frau massiv: Strafuntersuchung, Anklage mit der Forderung nach harten Sanktionen, Gerichtsverhandlung.
Die Frau war in einem Sexsalon in Volketswil beschäftigt. Dort erhielt sie einen Abends im Frühjahr 2019 auf ihr Facebook-Konto ein Video zugeschickt. Auf dem Film war eine Sexszene mit einem minderjährigen Mädchen zu sehen. Die Frau klickte kurz auf das Video und leitete es danach sogleich an eine Freundin auf deren Facebook-Konto weiter.
«Ich dachte, dass Facebook so etwas automatisch löscht.»
Die Beschuldigte
Ja, sie habe das Video erhalten, schnell einen Ausschnitt davon betrachtet und die Datei einer Freundin geschickt, welche die Bilder sehen wollte, gab die heute 20-jährige Ungarin zu, als sie dieser Tage vor einer Einzelrichterin am Bezirksgericht Uster stand. Die Frau gab auch ihrer Verwunderung Ausdruck, dass die Datei sie überhaupt erreicht hatte, denn «ich dachte, dass Facebook so etwas automatisch löscht». Der Film sei «ekelhaft» gewesen.
«Ich wusste nicht, wie alt die abgebildete Frau ist», sagte die Beschuldigte. Ebenso wenig habe sie gewusst, dass das Weiterleiten eines solchen illegalen Videos mit einer minderjährigen Darstellerin verboten ist. Denn «ich kannte die Gesetze nicht.»
Landesverweisung obligatorisch
Doch das Schweizer Gesetz untersagt die Verbreitung genau solcher pornografischer Erzeugnisse. Und – und das ist das Folgenreiche an dieser einmaligen Episode – verbreitet ein ausländischer Staatsangehöriger solches Material und wird erwischt, ist dies laut Gesetz ein Grund für eine obligatorische Landesverweisung.
Genau eine solche Verweisung von fünf Jahren forderte der Staatsanwalt dann auch für die Ungarin, die sich gemäss ihren Angaben als «Touristin» in der Schweiz aufhält. Der Frau, die zurzeit arbeitslos und nicht mehr im Milieu tätig ist, solle zudem lebenslänglich verboten werden, bei allfälligen künftigen Aufenthalten in der Schweiz irgendwelche Beschäftigungen mit Minderjährigen auszuüben. Ferner, so die Forderung, solle man die Angeklagte zu einer Busse von 900 Franken und einer bedingten Geldstrafe von 8100 Franken verurteilen.
Eine unbewusste Handlung?
Der Pflichtverteidiger verlangte einen Freispruch. «Ihr war nicht bewusst, welche Konsequenzen das Weiterleiten des Videos hatte», führte er aus.
Eines Videos, das die Frau unaufgefordert zugeschickt erhalten habe von einem «bislang vertrauenswürdigen» Absender, der ihr noch nie Pornos zugesandt habe. Folglich «hatte sie keine Veranlassung, die Datei nicht zu öffnen». Beim anschliessenden Blick auf einen Teil des Filmes handle es sich deshalb um «ein strafloses Betrachten». Ein Pornovideo mit einer für sie nicht erkennbaren Minderjährigen drauf weiterzuleiten, das «wollte sie in keiner Weise».
Im Zweifel für die Angeklagte
Exakt so sah das auch die Einzelrichterin. Sie fällte einen Freispruch; alle Verfahrenskosten gehen auf die Gerichtskasse.
Bei den zwei eingeklagten Absätzen des Tatbestandes Pornografie sei es einerseits um den Konsum, andererseits um das Weiterleiten des Filmes gegangen. Da sich die Frau nur wenige Sekunden dem Porno gewidmet hatte und den Film dann stoppte, «kann man aus unserer Sicht nicht von einem strafbaren Konsum ausgehen», sagte die Richterin.
Und weitergeleitet habe die Beschuldigte das Video zwar. Weil man ihr aber nach dem Grundsatz «im Zweifel für die Angeklagte» nicht nachweisen könne, dass sie die Minderjährigkeit der Darstellerin realisiert hat, wurde sie für das Versenden der Datei nicht bestraft. – Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
