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Rückfälliger Sexualstraftäter kommt nicht um stationäre Therapie herum

Resozialisierung? Unbedingt – aber erst nach vorheriger stationärer Behandlung. Dies entschied das Obergericht im Fall eines Glatttaler Sexualstraftäters.

Ein Glatttaler Sexualstraftäter verlangte vor Obergericht eine tiefere Strafe – ein Wunsch, der nur teilweise in Erfüllung ging.

(Foto: Gerichte Zürich)

Rückfälliger Sexualstraftäter kommt nicht um stationäre Therapie herum

Gegen 20 Mal hatte sich ein Mann von seiner Wohnung im Glatttal aus vor der Webcam vor einem zugeschalteten 14-Jährigen aus den Philippinen selber befriedigt. Für seine Beteiligung an diesen sogenannten Cam-Sex-Treffen erhielt der über Facebook kontaktierte Bub dann jeweils fünf US-Dollar überwiesen. Zudem schickte der Teenager dem Oberländer mehrere Nacktbilder und -videos von sich; weiteres kinderpornografisches Material erhielt der Mann von anderen Absendern.

Umweg übers Bundesgericht

Das Bezirksgericht Uster verurteilte den mehrfach einschlägig vorbestraften Mann im Frühling 2019 wegen sexueller Handlungen mit Kindern, Pornographie und sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt zu 32 Monaten Gefängnis. Diese Strafe wurde aber zugunsten einer stationären Therapie aufgeschoben.

Gegen diese Therapieform, auch bekannt als «kleine Verwahrung», wehrte sich der psychisch kranke Verurteilte. Doch ungewöhnlicherweise zog sein Pflichtverteidiger, offenbar gegen den Wunsch des Betroffenen, die Berufung kurzfristig zurück, weil der Anwalt die Forderung nach einem milderen Entscheid als aussichtslos einstufte.

Der Glatttaler wandte sich anschliessend ans Bundesgericht. Das entschied, der anwaltliche Rückzug der Berufung sei unwirksam. Deshalb musste sich nun am Mittwoch das Zürcher Obergericht mit der Sache befassen.

Täter beteuert, alle Regeln zu befolgen

Wie schon vor Bezirksgericht, war der heute 53-Jährige voll geständig. Er betonte jedoch, nicht gewusst zu haben, dass bei Internetsex von der Schweiz aus mit einem 14-jährigen Philippino das Schweizer Schutzalter von 16 gilt, die Sache also strafbar war.

Er wünschte sich eine tiefere Strafe und vor allem keine stationäre, sondern nur eine ambulante Therapie. Eine Art der Therapie, zu der er «willig und fähig» sei. Entsprechend würde er auch alle Regeln, die man ihm im Rahmen einer solchen Behandlung auferlegt, strikt befolgen «und nicht auf die leichte Schulter nehmen». Eine erneute Rückfallgefahr sieht er nicht.

«Sinnvoll und genügend»
Der Verteidiger zur ambulanten Therapie

Sein neuer Pflichtverteidiger wurde dann konkreter: 21 Monate Gefängnis statt 32 und als «sinnvolle und genügende» Massnahme eben die ambulante Behandlung. Was der Mann in seiner «irrtümlichen Annahme» in Bezug auf das massgebende Schutzalter seines Opfers getan habe, sei rechtlich nicht so schwerwiegend. Zudem müsse «eine verminderte Schuldfähigkeit» des Angeklagten berücksichtigt werden. Und ganz allgemein die Verhältnismässigkeit der Strafe für den Mann, der nun schon seit über zwei Jahren eingeschlossen ist, davon die letzten eineinhalb Jahre in einer psychiatrischen Klinik.

Ustermer Strafe «zu hoch»

Das Obergericht kam dem Beschuldigten zur Hälfte entgegen: Es entschied sich für eine Strafsenkung (auf 27 Monate, die bereits abgesessen sind), hielt aber an der stationären Therapie fest. Die in Uster ausgefällte Strafe «war zu hoch», das war für das Gremium klar. Weniger eindeutig, ja sogar «ein schwieriger Entscheid», sei die Frage nach der richtigen Therapieform gewesen.

«Ihre Resozialisierung muss nun endlich in Gang kommen.»
Der vorsitzende Oberrichter

Hier blieb man bei der stationären Variante. Der vorsitzende Richter betonte jedoch, dass die Institution, in der die Therapie dann durchgeführt wird, «dringend» für Vollzugslockerungen zu sorgen habe. Denn «Ihre Resozialisierung muss nun endlich in Gang kommen». Das heisst, das Obergericht geht von einer guten Prognose für den 53-Jährigen aus, wenn er die nun kommende, intensive Behandlung beendet hat. – Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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