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Erwachsener verurteilt, der eine vermeintlich Minderjährige entjungfern wollte

Ein Oberländer hat beim Chatten ein minderjähriges Mädchen zu Sex eingeladen – doch ausser einem Strafverfahren passierte dann gar nichts. Dennoch wurde er nun vom Bezirksgericht Hinwil verurteilt.

Macht sich ein Mann strafbar, der mit einer Minderjährigen einen Sexchat führt? Eine heikle Frage ans Bezirksgericht Hinwil.

(Symbolfoto: Pixabay)

Erwachsener verurteilt, der eine vermeintlich Minderjährige entjungfern wollte

«Hetisch vielicht lust mit mir und minere frau zäme … mit eus zu kuschle … alles was dezue ghört … wo ich dich entjungfere duen.» So holprig deutsch geschrieben wie die Chats, die an einem Februarmorgen 2019 von einer Wohnung im Bezirk Hinwil aus verschickt wurden, so klar war die Absicht: Da wollte ein Mann ein Mädchen zum Sex mit seiner Frau gewinnen und dabei dem Teenager gleich noch seine Jungfräulichkeit nehmen.

Doch hinter dem Mädchen, das sich da auf der Internet-Chatplattform bewegte und während des Nachrichtenaustausches mehrfach betonte, es sei erst 14-jährig, verbarg sich ein Zürcher Kantonspolizist. So resultierte aus der Unterhaltung dann nicht ein Sex-Treffen im Oberland, sondern ein Strafverfahren.

«Hirn nicht eingeschaltet»

Angeklagt war ein heute 35-Jähriger. «Ich bin unglücklich über das, was ich gemacht habe», sagte der Mann, der vor ein paar Tagen vor einer Einzelrichterin am Bezirksgericht Hinwil erschien. Er habe damals einen freien Tag gehabt, die Familie war ausser Haus, und da loggte er sich auf der Chatplattform ein. So, wie er es seit über einem Jahr etwa dreimal pro Monat machte.

«Meine Frau hätte gar nicht mitgemacht.»
Der Angeklagte zum geplanten Dreier

Doch «ich hatte das Hirn nicht eingeschaltet». Und so hatte er dann für einmal nicht mit erwachsenen Frauen und Männern «ein bisschen Fantasien ausgetauscht», sondern eben mit der vermeintlichen 14-Jährigen. Zweieinhalb Stunden lang dauerte der Chat, nach 20 Minuten wurde das erste Mal über Sex gesprochen – Sex zu dritt, obwohl «meine Frau gar nicht mitgemacht hätte». Und er, wäre es so weit gekommen, auch nicht, wie er vor Gericht beteuerte.

Sein Fehltritt, den er später der Ehefrau beichtete, belastete ihn stark. So begab er sich nach Beginn des Strafverfahrens in eine Therapie, wo der Fall auch von der psychologischen Seite her aufgearbeitet wurde.

Angst vor Tätigkeitsverbot

Die Staatsanwaltschaft forderte wegen harter Pornografie eine Busse von 2500 Franken sowie eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 70 Franken. Zudem sei ein lebenslanges Verbot einer Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Kindern auszusprechen.

«Es war ein rein virtueller Vorgang.»
Der Verteidiger zum Sexangebot

Der Verteidiger verlangte einen Freispruch, gab aber zu verstehen, dass er auch mit einer Verurteilung leben könnte – ausser mit dem Tätigkeitsverbot. Dieses wäre für den Mann verheerend, da er beruflich immer wieder mit Kindern konfrontiert ist. Würde er wegen dieser einen Tat, die er «zutiefst bereut», dann seinen Job verlieren, würde wahrscheinlich seine ganze Familie zum Sozialfall.

Laut dem Anwalt liegt hier ein besonders leichter Fall vor. Primär, weil es um «einen rein virtuellen Vorgang, ein Produkt der Fantasie des Mannes» ging. Und auch nur um Textpassagen – ganz im Gegensatz zu anderen Taten im kinderpornografischen Umfeld, wo meist Fotos und Videos ausgetauscht und Kinder massiv unter Druck gesetzt und zuweilen sogar tätlich angegangen werden.

Noch kein vergleichbarer Fall?

Das Gericht folgte dieser Argumentation und sah von einem Tätigkeitsverbot ab. Allerdings mit der ausdrücklichen und für weite Teile der Urteilsbegründung geltenden Einschränkung, «das könnte eine andere Instanz anders sehen». Denn in der vorliegenden Sache «ist die rechtliche Würdigung nicht ganz klar», und man habe keinen vergleichbaren Fall gefunden.

Waren die Chats überhaupt pornografisch?
Zentrale Frage in der rechtlichen Beurteilung   

Zwei zentrale, heikle Fragen waren vom Gericht zu beantworten. Erstens: Waren die Chats überhaupt pornografisch? Antwort: Ja, «obwohl die Hürden bei Schriftlichem hoch angesetzt sind». Doch in den Nachrichten sei es explizit um den ersten Geschlechtsverkehr einer Minderjährigen gegangen.

Strafe massiv gesenkt

Zweitens: War es tatsächliche oder nur virtuelle Pornografie? Antwort: tatsächliche, aber es war nur ein sogenannt untauglicher Versuch. Aus diesen Antworten, die laut der Vorsitzenden erst nach intensiven Diskussionen innerhalb des  Gerichts fielen, resultierte denn auch nur eine Verurteilung wegen versuchter Pornografie. Entsprechend wurde die bedingte Geldstrafe massiv von 180 auf 50 Tagessätze gesenkt und die Busse auf 800 Franken.

Der Verteidiger gab noch im Gerichtssaal bekannt, man werde das Urteil anerkennen. Ob auch die Staatsanwaltschaft auf eine Berufung verzichtet, ist fraglich, zumal es hier um einen Leitentscheid gehen könnte. Das Urteil ist deshalb noch nicht rechtskräftig.

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