13 Monate bedingt statt sechs Monate Haft
Auf der Anklagebank sass er wegen eines Raserdelikts. Doch der Angeklagte, der da am Donnerstag vor dem Bezirksgericht Hinwil erschien, passte so gar nicht ins Klischee eines Rasers.
Der 23-jährige Zürcher Oberländer war nicht ein protzender Autofreak, sondern ein beruflich aussergewöhnlich engagierter Mann, der dem Gericht nett, sachlich und ausführlich auf alle Fragen Auskunft gab.
61 km/h über dem Tempolimit
Ja, er sei an einem Juliabend im Sommer 2018 mit einem Range Rover auf der A53 bei Bubikon unterwegs gewesen. Und «ja, ich bin zu schnell gefahren»; wieviel zu schnell, das habe er damals aber nicht gewusst. Die Polizei jedoch schon: denn sie hatte den Wagen mit einer mobilen Radaranlage erfasst, als er zwischen dem Hinwiler Betzholzkreisel und Rapperswil mit netto 141 km/h vorbeiblochte – auf einem Abschnitt dieser Autostrasse, wo Tempo 80 gilt.
«Es waren keine anderen Verkehrsteilnehmer in Sicht.»
Der Angeklagte
Dass er mit diesem Tempoexzess andere Strassenbenützer gefährdet habe, wie man ihm nun vorwirft, das sah er hingegen nicht ein. Denn «es waren keine anderen Verkehrsteilnehmer in Sicht, weder hinter noch vor mir».
Allerdings ist ihm laut seinen Beteuerungen heute sehr wohl bewusst, dass Schnellfahren, wie er es früher «aus Zeitnot» ab und zu machte, nicht gut ist. Eine Einsicht, die ihm in einem Kurs kam, den er besuchen musste.
Teilbedingte Strafe gefordert
Aussagen, welche die Staatsanwältin dem Beschuldigten nicht abnahm: «Wirkliche Einsicht und Reue ist nicht zu spüren», sagte sie. Und dass der Autofahrer angebe, damals nicht gewusst zu haben, wieviel zu schnell er war, «das ist eine reine Schutzbehauptung».
Die Anklägerin forderte deshalb wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten: sechs Monate wären abzusitzen, die restlichen neun Monate gäbe es auf Bewährung, verbunden mit einer langen Probezeit von vier Jahren. Der Mann, der schon eine einschlägige Vorstrafe hat, werde «bei nächster Gelegenheit» wieder gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen, prophezeite sie.
War’s eine 120er-Strecke?
Der Verteidiger forderte einen Freispruch. Es liege hier nur eine einfache Verkehrsregelverletzung vor, die man mit einer Busse ahnden könne.
Es sei wohl «völlig unbestritten», dass sein Mandant zu schnell unterwegs war. Doch sei gar nicht klar, ob die Fahrt auf einer 80er-Strecke stattgefunden habe; nach Ansicht des Anwaltes hatte im Messbereich Autobahntempo 120 gegolten. Zudem sei die Genauigkeit des Messgerätes der Polizei anzuzweifeln – ein Standardargument von fast jedem Verteidiger in einem Raserprozess.
Nächste Jahre nicht mehr am Steuer
Ein Argument, das erwartungsgemäss ebenso wenig verfing wie die Zweifel am erlaubten Höchsttempo: «Die 80er-Tafeln sieht man dort, und der Sachverhalt ist erwiesen», sagte der vorsitzende Richter. So fällte das Gericht einen anklagegemässen Schuldspruch. Mit einer Strafe von 13 Monaten bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren sah man jedoch von einer Haft ab.
Auch wenn er nun um einen Gefängnisaufenthalt herumkommt: entspannt kann der 23-Jährige die nächste Zeit nicht in Angriff nehmen. Denn seinen Führerausweis musste er schon länger vor dem Prozess abgeben. Und zum «Billet» kommen werde er frühestens in drei Jahren wieder, erklärte der Anwalt des Oberländers an der Verhandlung – eine einschneidende Folge einer Schnellfahrt für einen Mann, der im Job sehr wohl ein Auto bräuchte. – Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
