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Blaulicht

Ärger mit dem Arbeitszeugnis

Lange Abwesenheiten müssen in einem Arbeitszeugnis erwähnt werden. Das Gericht sagt auch, unter welchen Umständen eine Krankheit aufgeführt werden darf.

Petra Uhlrich * arbeitete ab November 2016 bis Ende Oktober 2018 auf einer Stadtverwaltung im Kanton Zürich. Ende Februar 2018 gebar Uhlrich ein Kind. Von den 24 Monaten ihrer Anstellung verpasste sie 11 Monate im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und einem unbezahlten Urlaub.

Im Arbeitszeugnis hielt die Arbeitgeberin die Abwesenheiten wie folgt fest: «Ab November 2017 bis heute war Petra Uhlrich aus schwangerschafts- und später aus krankheitsbedingten Gründen teilweise beziehungsweise ganz in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Während dieser Zeit bezog sie den ihr zustehenden Mutterschaftsurlaub sowie einen zweimonatigen unbezahlten Urlaub.»

Mit dieser Formulierung war Uhlrich nicht einverstanden. Deshalb reichte sie beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Ihr Vorschlag für die Passage: «Während ihrer Anstellung bezog Petra Uhlrich Mutterschaftsurlaub sowie einen zweimonatigen Urlaub.»

Das darf der Arbeitgeber über Sie schreiben

Was im Arbeitszeugnis stehen darf und was nicht

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Ihr Michael Kaspar, Chefredaktor

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