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2000 Franken Busse für grapschenden Chef

Er habe sie begrapscht, wirft die Mitarbeiterin einer Tankstelle ihrem Chef vor. Der bestreitet alles. Das Bezirksgericht Uster verurteilte ihn jedoch – wenn auch milder, als beantragt.

Das Bezirksgericht Uster fällte einen Schuldspruch gegen einen Vorgesetzten, der eine Mitarbeiteirn sexuell bedrängte.

(Archivfoto: Thomas Hulliger)

2000 Franken Busse für grapschenden Chef

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine junge Angestellte zeigt ihren Vorgesetzten an
  • Er habe sich ihr trotz eindeutiger Abwehr körperlich genähert
  • Nun soll er eine Busse zahlen

Es war ein später Oktober-Nachmittag 2018, als eine Mitarbeiterin einer Tankstelle mit angeschlossenem Shop im Zürcher Oberland beim Chef im Büro antraben musste. Der Grund: Wie schon andere Angestellte vor ihr, hatte sie einen Test zum Thema  «Verkauf von Alkohol und Tabak» zu absolvieren; eine Massnahme zum Schutz junger Konsumenten. Es waren am Computer mehr als 70 Fragen zu beantworten.

«Intime Annäherung»

Was dabei passierte, dazu gibt es zwei völlig unterschiedliche Versionen. Laut der Staatsanwaltschaft hatte der Chef mit seiner Hand der Frau plötzlich über den Rücken gestrichen, danach mit der Hand oberhalb des Gesässes der Angestellten in ihren Hosenbund gegriffen und sie schliesslich gepackt, gegen einen Schreibtisch gedrückt, sie geküsst und «entweder über oder unter ihrem Büstenhalter» ihre Brust betatscht. Und all das, obwohl er gemäss Anklage gewusst habe, dass dieses Verhalten «eine intime Annäherung darstellte», welche die Frau nicht wollte, was sie ihm mehrfach deutlich sagte.

«Er sagte, das würde mich beruhigen.»
Die Angestellte zur Begründung des Chefs für die Annäherung

Die Staatsanwaltschaft taxierte die Übergriffe als sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Belästigung. Sie forderte eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 40 Franken sowie eine Busse von 1800 Franken. Die Angestellte selbst verlangte 5000 Franken Genugtuung und 2300 Franken Schadenersatz; letzteres für eine Therapie, die sie nach dem Vorfall absolvierte.

Auf den Job angewiesen

Der Fall der wurde am Mittwoch vor einer Einzelrichterin am Bezirksgericht Uster verhandelt. Dabei erzählte die 24-Jährige nicht nur, dass ihr der Chef während des Tests alle Antworten verraten habe, sondern schilderte auch noch einmal die Übergriffe, die der Vorgesetzte ganz am Anfang, als er seine Hand auf ihren Rücken legte, sogar noch erklärte: «Er sagte, das würde mich beruhigen.» Dass sie während der etwa 15 Minuten, in der sie bedrängt wurde, nicht einfach aus dem Büro lief, begründete sie damit, «weil ich die Stelle nicht verlieren wollte». Denn das Salär benötigte sie dringend für ihre Familie.

Racheaktion der Mitarbeiterin?

Der Version der Mitarbeiterin gegenüber stand die Version des Chefs. Und der sagte zu den Vorwürfen nur drei Worte: «Stimmt alles nicht!». Der 45-Jährige sieht in der Anzeige eine Rache, nachdem er die lediglich etwa fünf Monate bei ihm tätig gewesene Angestellte in dieser Zeit viermal verwarnen musste. Unter anderem, weil sie einmal am Feierabend vergass, die Tankstelle abzuschliessen. «Sie hat nicht richtig gearbeitet und sehr viele Fehler gemacht».

«Es steht Aussage gegen Aussage.»
Der Verteidiger

Der Verteidiger des Mannes forderte deshalb einen Freispruch. «Es steht Aussage gegen Aussage», sagte der Anwalt. Und da sei bei in den Angaben der Frau «eine grössere Diskrepanz» festzustellen. Auch dass sie sich in der zweiten Einvernahme an den massivsten Übergriff, den Griff an die Brust, nicht mehr erinnerte, sei doch ungewöhnlich. Letztlich habe die «ungerechtfertigte Anzeige» der Mitarbeiterin  möglicherweise einfach Geld bringen sollen, etwa durch die Fortsetzung der Lohnzahlung nach sofortiger Freistellung.

Rücken streicheln ist keine Belästigung

Argumenten, denen die Richterin teilweise folgte. «Alles in allem war glaubhaft, was die Frau ausführte», doch seien bei der Ex-Angestellten durchaus «finanzielle Interessen ersichtlich». Dennoch: «Es ist nicht nichts passiert». Nur der Griff an die Brust sei für das Gericht nicht erstellt, die anderen Annäherungen wurden als gegeben angesehen und als sexuelle Belästigung eingestuft, nicht aber als Nötigung. Einzige Ausnahme: Das Streichen mit der Hand über den Rücken wurde nicht als strafrechtlich ahndbare Belästigung beurteilt.

Entsprechend war eine Milderung der von der Anklage beantragten Strafe möglich. Der Mann erhielt eine Busse von 2000 Franken und muss der Frau 500 Franken Genugtuung und den geforderten Schadenersatz zahlen. Zudem hat er mindestens 1300 Franken Verfahrenskosten zu übernehmen, während er für die 8  Stunden, die er in Haft war, mit 100 Franken entschädigt wird. – Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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