Misswirtschaft, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Unterlassung der Buchführung: Dieser Tatbestände wurde kürzlich ein 54-Jähriger von der regionalen Staatsanwaltschaft schuldig gesprochen. Er fasste eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 60 Franken. Die 6000-Franken-Strafe gilt als Zusatzstrafe zu zwei früheren Geldstrafen. Mit dem Urteil verbunden sind zudem Verfahrenskosten von 800 Franken, sodass also 6800 Franken zu zahlen sind.
«Wenige bis gar keine Aktiven»
Der Mann war rund vier Jahre als Geschäftsführer eines Anfang der 2000er-Jahre gegründeten Fitnesszentrums im Zürcher Oberland tätig, wie dem Strafbefehl zu dem Fall zu entnehmen ist. 2016 wurde die Firma, an welcher der Mann massgeblich beteiligt war, «infolge Inaktivität sowie mangels Aktiven von Amtes wegen gelöscht». Damals hatte das Unternehmen Schulden von gegen 10‘000 Franken – ein Minus, dem «wenige bis gar keine Aktiven gegenüberstanden».
«Arge Vernachlässigung in der Berufsausübung»
Der Staatsanwalt zum Verhalten des Geschäftsführers
Und das, so findet der Staatsanwalt, der sich mit der Sache befasste, hätte der Geschäftsführer eben früher bemerken müssen. Denn bereits im Sommer 2015 waren Betreibungen ins Haus geflattert, und Rechnungen konnten nicht mehr fristgerecht bezahlt werden. Als dann auch noch eine Betreibung der Gemeindewerke über einen grösseren Betrag eintraf, hätte der Mann «erkennen müssen, dass die Gesellschaft in einer finanziellen Krise war».

