Deutlich tiefere Strafe für Sexting – auch wenn die Tat «niederträchtig» war
Das Wichtigste in Kürze
- Das Zürcher Obergericht verpflichtete einen Mann zur Fortsetzung einer Therapie, die er vor einem Jahr begonnen hat
- Die ebenfalls ausgefällte Freiheitsstrafe wird zugunsten der Behandlung aufgeschoben
- Der in Uster wohnhaft gewesene Mann hatte ein Mädchen dazu gebracht, ihm Nackbilder zu senden – Wochen danach nahm sich das Kind das Leben
Sexting, das Versenden von Bildern und Texten sexuellen Inhalts über meist digitale Kanäle, endet selten gut. Mit dem tragischst möglichen Ende war im Sommer 2017 ein Fall ausgegangen: Ein damals 14-jähriges Mädchen hatte sich nach einer monatelangen Sexting-Phase umgebracht.
Nacktbilder hin- und hergeschickt
Auslöser des Falls, den Züriost publik gemacht hatte, war ein heute 31-Jähriger. Von seinem damaligen Wohnort Uster aus hatte er laut den Schilderungen in der Anklageschrift im Herbst 2016 mit einem Mädchen aus Finnland Kontakt geknüpft und über digitale Kanäle etwa zwei Dutzend Nacktfotos von sich gesandt. Danach forderte er den Teenager auf, Nacktbilder von sich zu schicken, was schliesslich auch geschah. Die Bilder veröffentlichte der Ustermer auf einer Pornoseite – unter dem richtigen Namen des Mädchens.
«Ich stand damals auf solche Sachen – und habe
nicht nachgedacht».
Der Beschuldigte zu seinem Motiv
Das ob diesem Vorgehen entsetzte Mädchen forderte den Mann auf, die Fotos zu löschen. Doch er baute noch mehr Druck auf und drohte der Finnin auf verschiedene Art; beispielsweise damit, dass er schon einmal ein Mädchen vergewaltigt habe. Die schweren psychischen Probleme der 14-Jährigen, die schon vor ihrer Bekanntschaft mit dem Ustermer unter einer Entwicklungsstörung litt, nahmen immer mehr zu und endeten mit ihrem Selbstmord.
Tod nicht ahndbar
Das Bezirksgericht Uster verurteilte den Mann Ende 2018 wegen mehrfacher sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit einem Kind und Pornografie. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten, deren Vollzug jedoch zugunsten einer ambulanten psychiatrischen Behandlung aufgeschoben wurde. Da es zwischen dem Sexting und dem Tod des Mädchens keinen direkten rechtlich ahndbaren Zusammenhang gab, gelangte kein Tötungstatbestand zur Beurteilung.
Mit der Haft kam die Einsicht
Da der Beschuldigte mit der Strafhöhe nicht einverstanden war, kam es am Montag zu einer Berufungsverhandlung vor dem Zürcher Obergericht. Der Mann, der heute mit seiner 26-jährigen Freundin ausserhalb des Oberlandes zusammenlebt, sieht mittlerweile ein, dass er ein Unrecht begangen hat: Nach fast einem halben Jahr in Untersuchungshaft «hat es ‹Klick› gemacht». Und als er erfuhr, dass sich das Mädchen umgebracht hatte, «war ich schockiert und weinte danach; ich war mit der Situation überfordert», erinnerte er sich. Dass er überhaupt Nacktbilder von sich verschickte und dasselbe von der zufällig über eine App kennengelernten Finnin verlangte, das sei passiert, «weil ich damals auf solche Sachen stand – und nicht nachgedacht habe».
Seit einem Jahr in Therapie
Um seine «psychischen Auffälligkeiten», wie es der vorsitzende Oberrichter formulierte, in den Griff zu bekommen, besucht der Beschuldigte seit über einem Jahr zweimal im Monat eine Psychotherapie. Dort führe er Gespräche über die Tat, sein Verlangen und Privates wie die Beziehung zur Partnerin. «Ich mache diese Therapie gerne, sie tut mir gut.» Auf Sexpages im Internet sei er nicht mehr unterwegs, und sein Profil bei Facebook und auf einer Pornoseite habe er gelöscht.
Ustermer Urteil kritisiert
Der Verteidiger lobte die «erheblichen Fortschritte», die sein Mandant in der Therapie gemacht habe. Diese Behandlung sei weiterzuführen, doch die «überbordend hoch ausgefallene» Strafe des Bezirksgerichts Uster von 42 Monaten sei auf 12 Monate zu senken.
«Überbordend hoch»
Der Verteidiger zum Ustermer Strafmass
Man müsse den Selbstmord des Mädchens in diesem Fall ausklammern – was in Uster eben nicht gemacht worden sei – und das Sexting in Bezug auf mögliche Taten im Rahmen der eingestandenen Tatbestände anschauen, und da wäre eben noch viel Schlimmeres möglich. Die damaligen Bildertauschereien und die Nötigungen seien «deutlich weniger schwerwiegend als der typische Fall der sexuellen Nötigung».
Auch Staatsanwalt relativiert
Der Staatsanwalt forderte, wie schon vor der Vorinstanz, 24 Monate, ebenfalls ausgeschoben zugunsten einer Therapie. Und er sagte erstaunlicherweise sinngemäss etwa dasselbe, wie der Verteidiger. Natürlich «begrüsse» er eine Verschärfung von Strafen bei Sextingfällen, doch das erfordere fast eine Anpassung entsprechender Gesetzesparagraphen und der möglichen Maximalstrafe auf politischer Ebene. Wie der Verteidiger zitierte auch der Staatsanwalt ein paar Beispiele, wo für massiv schwerere Sexualstraftaten ein milderes Urteil gefällt wurde als in Uster.
«Nur» Hands-off-Delikte
Das Obergericht konnte sich den Überlegungen der Parteien anschliessen. Es reduzierte die Strafe auf 28 Monate, aufgeschoben zugunsten einer ambulanten Therapie. Das bedeutet, dass der Mann seine Behandlung fortsetzen muss, nun aber einfach unter einem strengeren Regime.
Man wolle das Geschehene «in keiner Art beschönigen», betonte der vorsitzende Richter. Doch in diesem Fall «ist es nötig, zu unterscheiden, was der Angeklagte machte und dass das Mädchen nicht mehr am Leben ist – eine fatale Tragödie». Rein rechtlich sei der Bildertausch und die Nötigungen von tiefer Schwere. Zudem habe es sich um «Hands-off-Delikte» gehandelt. Will heissen: Der Täter hat sein Opfer nie berührt, sondern «nur» über hunderte Kilometer Entfernung und digitale Kanäle mit ihm Kontakt gehabt.
«Ein klar egoistisches Motiv»
Der vorsitzende Oberrichter
Dennoch fand der Richter klare Worte für das Tun des Mannes: «gemein und niederträchtig» sei die 14-Jährige unter Druck gesetzt worden. Der Beschuldigte habe «das Vertrauen des Mädchens erschlichen», und dann aus «klar egoistischem Motiv» rücksichtslos gehandelt. Mit dem jüngsten Urteil habe er bereits eine vierte einschlägige Vorstrafe, mahnte der Richter den Angeklagten. Wenn jetzt noch einmal etwas passiere oder es mit der Therapie nicht korrekt läuft, ist ein Gefängnisaufenthalt unabwendbar. – Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Dargebotene Hand, Telefonnummer 143, Internet www. 143.ch
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