Sozialhilfebetrügerin entgeht dank guter Integration einer Landesverweisung
Seit vier Jahren wird eine Italienerin aus dem Bezirk Pfäffikon von der Sozialhilfe unterstützt. Damit sie diese Leistungen erhält, musste sie schriftlich bestätigen, dass sie nicht arbeitstätig ist. Das tat sie zweimal – obwohl sie in dieser Zeit mehrere Monate lang in der Beauty-Branche aktiv war und dafür insgesamt 15‘000 Franken Lohn bezog. Das heisst, die heute 30-Jährige schädigte ihre Wohngemeinde, von der sie weiterhin im vollen Umfang unterstützt wurde, im entsprechenden Betrag.
Schlicht zu wenig Geld gehabt
Dafür musste sich die Frau vor ein paar Tagen vor einer Einzelrichterin am Bezirksgericht Pfäffikon verantworten. Die Beschuldigte war voll geständig. Sie habe damals falsche Angaben zu ihrem Erwerbsstatus gemacht, weil sie familiären Stress hatte und weil sie schlicht Geld für den Lebensunterhalt brauchte. Obwohl auch heute das Geld kaum reiche, würde sie eine solche Tat nie mehr begehen, versicherte sie am Prozess.
«Es war eine eigentliche Verzweiflungstat der Beschuldigten.»
Der Verteidiger
Denn für die Frau stand viel auf dem Spiel. So verlangte die Staatsanwaltschaft nebst einer Verurteilung wegen Betrugs oder « unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe » und einer Busse von 1200 Franken sowie einer bedingten Geldstrafe von 5400 Franken noch eine Landesverweisung von fünf Jahren. Das würde die Italienerin in eine sehr schwierige Situation bringen: Sie lebt alleine, hat jedoch eine kleine Tochter und erwartet ein nächstes Kind.
«Eine einmalige Verfehlung»
Der Pflichtverteidiger der Frau forderte denn auch nebst dem Verzicht auf eine Busse und einer massiven Reduktion der bedingten Geldstrafe, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Die Lüge in Bezug auf die Erwerbsituation, welche notabene das Sozialamt der Gemeinde «mit einem Minimum an Aufmerksamkeit hätte erkennen können», sei «eine eigentliche Verzweiflungstat der Beschuldigten» gewesen. Und: «Es war eine einmalige Verfehlung, welche sie sehr bereut.» So sei die Frau trotz ihrer finanziell äusserst angespannten Situation bereits daran, die verschwiegenen Einnahmen von 15‘000 Franken zurückzuzahlen.
Doch das Gesetz sieht für Sozialhilfebetrüge ausländischer Staatsangehöriger eine obligatorische Landeserweisung vor – ausser, das Gericht erkennt einen Härtefall. Und ein solcher liege hier eindeutig vor, sagte der Verteidiger. Denn die Frau lebe seit über 20 Jahren in der Schweiz, «ist hier tief verwurzelt». Zu ihrem Heimatland habe sie «keinerlei Beziehung». Sie und ihre kleine Tochter aus der Schweiz «herauszureissen» wäre fatal.
Gericht zeigt Verständnis
Das Gericht war gleicher Meinung wie der Verteidiger. Der Schuldspruch wegen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe war ohenhin gesetzt, eine bedingte Strafe – mit 2700 Franken halb so hoch, wie die Anklage forderte – ebenfalls, und vor allem stimmte man dem Verzicht auf die Landesverweisung zu. Allerdings hat die Frau Verfahrenskosten von mindestens 4100 Franken zu tragen.
«Sehr viele Gründe sprechen hier gegen eine Landesverweisung.»
Die Richterin in der Urteilsbegründung
«Wir gehen von einem Verschulden im mittleren Bereich aus», sagte die Richterin. Ein Verschulden, für welches das Gericht jedoch Verständnis zeigte. Denn als die Frau gegenüber der Sozialbehörde der Gemeinde falsche Angaben machte, habe sie «in einer unglaublich schwierigen Situation» gesteckt, sei unter enormem Druck gestanden, ihrem Kind bestmöglich schauen zu wollen, Auflagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu erfüllen und für ein Haushalteinkommen zu sorgen.
Keine Zweifel an Härtefall
Hier handle es sich um einen Härtefall, und «sehr viele Gründe sprechen gegen eine Landesverweisung». Die Richterin erwähnte vor allem die gute Integration der Italienerin in der Schweiz und ihre intensiven Bemühungen, für ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit zu sorgen. «Deshalb war es für das Gericht klar», dass die Frau trotz Verurteilung nicht ausgewiesen werde.
