Keine Strafe für «hirnrissiges» Überholmanöver
An einem späten Nachmittag Anfang September 2015 hatte auf der Mönchaltorferstrasse zwischen Mönchaltorf und Gossau ein damals 27-jähriger Lernfahrer ein Auto überholt. Der junge Mann war in einem sehr leistungsstarken Kompaktwagen unterwegs, der seiner auf dem Beifahrersitz mitfahrenden Freundin gehörte; auf dem Rücksitz sass noch eine Kollege. Dass das Manöver auf der 80er-Strecke jedoch nicht mit einer Frontalkollision endete, ist nur einer aus der Gegenrichtung nahende Autofahrerin zu verdanken, die sofort abbremste und damit einen Zusammenstoss haarscharf vermeiden konnte.
Auf 175 km/h beschleunigt
An diesem Fall gibt es nun drei grosse Besonderheiten. Erstens: Gemäss einer später zu dem Überholmanöver erstellten Anklage hatte der 27-Jährige nicht nur trotz Gegenverkehr überholt, sondern auch, obwohl das vor ihm fahrende Auto mit Tempo 95 schon deutlich zu schnell unterwegs war. Zudem beschleunigte der Neulenker seinen Wagen auf 175 km/h. Für den zuständigen Staatsanwalt «ein halsbrecherisches Überholmanöver», für den Anwalt des Fahrers hingegen eine Aktion, die halt einfach «nicht optimal lief».
Alles auf Video
Zweite Besonderheit: Im überholten Wagen war eine Dashcam montiert. Und diese kleine Kamera hielt die gesamte Episode fest. Also eigentlich eine traumhafte Beweislage.
Und damit wären wir bei der dritten Besonderheit: Da die Dashcam-Aufnahme von einem Privaten gemacht wurde, ist es unter Schweizer Juristen höchst umstritten, ob sie als Beweis verwendet werden darf. Das Bezirksgericht Hinwil, das sich im vergangenen Herbst mit dem Fall befasste, kam jedenfalls zu einem Freispruch. Nicht wegen des Videos, das im Urteil dann zwar indirekt als illegal eingestuft wurde, sondern, weil bereits bei den ersten Einvernahmen Fehler gemacht wurden. So musste das Bezirksgericht feststellen, dass mit den letztlich dann überhaupt noch verwertbaren Beweismitteln der Anklagevorwurf der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung «sich nicht erstellen lässt».
«Eine rücksichtslose Gefährdung von Leib und Leben»
Der Staatsanwalt zum Überholmanöver
Für Staatsanwalt so schwerwiegend, wie ein Verbrechen
Da der Staatsanwalt, der eine Strafe von dreieinhalb Jahren gefordert hatte, für das Urteil aus Hinwil kein Verständnis fand, kam es am Freitag vor dem Zürcher Obergericht zu einer Berufungsverhandlung. Dabei betonte der Ankläger, dass man sowohl die Einvernahme wie das Video «uneingeschränkt» als Beweismaterial gelten lassen dürfe, denn hier gehe es um eine schwere Straftat, ja, «ein Verbrechen» – und für solche gravierenden Fälle erlaube das Gesetz auch die Verwertung einer illegalen Privataufnahme. Das Überholmanöver sei «einer rücksichtslose Gefährdung von Leib und Leben» gleichzusetzen; bei einer Kollision wären die drei Insassen des überholenden Wagens sowie die Lenkerin des entgegenkommenden Wagens höchstwahrscheinlich getötet worden.
Klares Votum gegen Privatfilme gefordert
Der heute 31-jährige Angeklagte mit Wurzeln in Mittelamerika machte vor Obergericht dasselbe, wie schon in Hinwil: Er verweigerte Aussagen zur Sache. Sein Verteidiger forderte die Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs. Dies, weil schlicht «keine verwertbaren Beweise vorliegen». So sei der Dashcamfilm «unter Verletzung des Datenschutzgesetzes» und damit widerrechtlich von einem Autofahrer gemacht worden. Und zentrale Einvernahmen seien nicht zu gebrauchen, weil Verteidigerrechte missachtet wurden. Er forderte, das Gericht müsste durch ein klares Urteil nun dafür sorgen, dass derlei Videos nicht als Beweise anerkannt werden und damit den nach Meinung des Anwalts nach immer mehr «privaten Hilfssheriffs» ein Riegel geschoben werde. Diese Filmerei bald überall berge «die Gefahr der totalen Überwachung».
«Es ist ein Vorgang, der an Schizophrenie grenzt»
Der vorsitzende Richter zum Freispruch
Beweise, die man nicht brauchen darf
«Es ist ein Vorgang, der an Schizophrenie grenzt», sagte der vorsitzende Oberrichter, als er bekanntgab, dass der Freispruch aus Hinwil bestätigt werde. Denn was in Gossau passierte, das sei «ein haarsträubendes Überholmanöver», das von einer «ausserordentlich gefährlichen Fahrweise» zeuge. Und dass dabei auf 175 km/h beschleunigt wurde, sei «hirnrissig».
Diesem schweren Delikt gegenüber stehe jedoch die Tatsache, dass der Film der Raserfahrt einen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz und die Persönlichkeitsrechte darstelle. Zudem besteht «ein grosses Interesse der Öffentlichkeit, dass nicht überall gefilmt wird.» Und was die Einvernahmen des Fahrers und seiner Freundin betreffe, hätte man den beiden von Anfang an einen Verteidiger zur Seite stellen müssen, stand doch ein Verfahren wegen einer schweren Gesetzesübertretung mit entsprechend hoher Strafe im Raum.
Zusammenfassend wisse das Gericht heute wohl, wer gefahren ist und wie die ganze Sache ablief – aber die Beweise dazu, die seien eben rechtlich nicht verwertbar. «Verrückt» sei diese Situation, fand selbst der Richter. Und sagte deshalb am Schluss des Prozesses zum Angeklagten: «Seien Sie nicht stolz auf diesen Freispruch. Sie haben einfach Glück gehabt.»
Als Nächstes ein Bundesgerichts-Entscheid?
Ob der Entscheid Bestand hat, ist noch unklar. Der Staatsanwalt hat angekündigt, das begründete Urteil dann «kritisch» zu analysieren. Die nächste Station wäre das Bundesgericht.
