«Arge Nachlässigkeit» von Firmengründer machte Konkurs noch schlimmer
Es gibt Firmen, die haben ein recht kurzes Leben. Zum Beispiel die von einem Kosovaren im Zürcher Oberland gegründete Aktiengesellschaft in der Elektrobranche. Ende 2009 hatte der Mann als alleiniges Verwaltungsratsmitglied die AG aus der Taufe gehoben.
Keine vier Jahre später eröffnete das zuständige Regionalgericht den Konkurs über das Unternehmen, drei Monate danach wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt.
Wissen über Vorschriften fehlte
Ein Ende, das früher und mit einer weniger hohen Vermögensvernichtung hätte herbeigeführt werden können, wie kürzlich abgeschlossene Abklärungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland in Uster zu dem Fall zeigen. Bei der Konkurseröffnung hatte die Firma eine Überschuldung von mehr als 66‘000 Franken aufgewiesen.
Dass sein Unternehmen tief ins Minus gerutscht war, das hätte der Gründer gemäss Angaben in einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft «schon länger» erkennen müssen, spätestens aber, als ihm die Betreibung eines Kabellieferanten über den Betrag von 6500 Franken ins Haus flatterte.
Doch trotz einem existenzbedrohenden Loch in der Kasse hatte der Kosovare weitergemacht, und er sei seiner im Obligationenrecht festgeschriebenen Pflicht nicht nachgekommen, sofort eine Zwischenbilanz zu erstellen und durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen oder sofort die Bilanz zu deponieren. Zudem sei es dem Mann bewusst gewesen, dass er «in Bezug auf die rechtlichen Pflichten eines Verwaltungsrates über ungenügende Kenntnisse verfügte».
Konkurs verschleppt
«Diese arge Nachlässigkeit», so die Staatsanwaltschaft, habe «eine Verschleppung des Konkurses» bewirkt. Und aufgrund der weiterlaufenden Kosten etwa für Versicherungsprämien, Beiträge an Ausgleichskassen sowie Lieferantenrechnungen kam es letztlich «zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage».
Oder anders ausgedrückt: Da die Firma, wie der Allein-Verwaltungsrat «erkannte oder zumindest hätte erkennen müssen, keine Aussicht auf Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit mehr hatte, konnte sie sich mit diesen Ausgaben keinen für sie brauchbaren Gegenwert mehr schaffen».
Der Misswirtschaft schuldig gesprochen
Der heute 44-jährige Firmenverantwortliche wurde deshalb wegen Misswirtschaft verurteilt. Er erhielt eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 70 Franken. Diese Strafe, die als Zusatzstrafe zu vier schon bestehenden Strafbefehlen gilt, wurde bedingt ausgesprochen. Der Verurteilte hat 800 Franken Verfahrenskosten zu zahlen.
