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Rückfallgefährdeter Sextäter muss in stationäre Therapie

Ein Mann, der im Oberland von seinem Göttimädchen Nacktfotos herstellte, muss in eine stationäre Therapie. Sein Wunsch nach einer milderen Strafe hatte vor Zürcher Obergericht keine Chance.

Ein Sexualtäter, der eine mildere Strafe wollte, ist vor Obergericht abgeblitzt. (Symbolfoto: Zürcher Gerichte)

Rückfallgefährdeter Sextäter muss in stationäre Therapie

Der heute 45-jährige Beschuldigte hatte zwischen 2005 und 2008 von seinem damals vier- bis siebenjährigen Göttikind Nacktaufnahmen gemacht. Sujets, wo das Mädchen laut Anklage «mit entblössten Genitalien in aufreizender Stellung» posieren oder sich beim Urinieren ablichten lassen musste. Die gegen zehn Filme und diversen Fotos, die in der Wohnung des Mannes und im Wald im Grossraum Rüti entstanden, stellte der Mann danach in ein Pädophilen-Forum im Darknet. Zudem berührten sich der Erwachsene und das Mädchen an den Geschlechtsteilen, und sie musste ihn von Hand befriedigen.

In russischen Arbeitslagern eingesperrt

Für diese Taten, die er alle zugab, wurde er im Sommer 2018 vom Bezirksgericht Hinwil der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen. Das Gericht ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an, verzichtete aber auf die Ausfällung einer Strafe.

Die Begründung für diesen ungewöhnlich tönenden Entscheid: Der Mann hatte zwischen den Taten im Oberland und dem Prozess in Hinwil bereits einige Zeit wegen eines anderen Sexualdeliktes an einem russischen Mädchen in Haftanstalten und Arbeitslagern in Russland verbracht. Er hatte dann ein Gesuch gestellt, den Rest der Strafe in der Schweiz zu verbüssen – erfolgreich. So sass er schliesslich wieder in seinem Heimatland ein, das vergangenen Jahr im Gefängnis Pöschwies. Da er mit seinem langen Aufenthalt hinter Gittern dadurch – recht vereinfacht ausgedrückt – schon quasi im Voraus die Strafe für seine Schweizer Taten verbüsst habe, gab es in Hinwil keine Freiheitsstrafe mehr.

Psychisch gestört

Mit diesem Entscheid waren sowohl der Verurteilte wie der Staatsanwalt nicht einverstanden: Der laut Gutachten unter «einer schweren psychischen Störung» und Pädophilie mit Fixierung auf Mädchen leidende Täter wollte statt einer stationären Behandlung nur die mildere Form einer ambulanten Therapie, der Ankläger eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie die stationäre Massnahme.

Der Staatsanwalt erklärte an der Berufungsverhandlung am Dienstag vor dem Zürcher Obergericht, man könne sehr wohl eine zusätzliche Gefängnisstrafe ausfällen. Der Verteidiger hielt dagegen, dass der Mann nun schon gegen sieben Jahre Haft – etwa die Hälfte davon unter sehr strengem russischem Regime – verbüsst habe und die letzte Tat zehn Jahre zurückliege. Die Verfehlungen des Täters seien deshalb «ausreichend gesühnt». Zudem habe der 45-Jährige, der mittlerweile alle zwei Wochen zwei Stunden eine zweistündige Einzelsitzung bei einem Psychotherapeuten besucht, «wesentliche Therapiefortschritte» erzielt.

«Hohes Rückfallrisiko»
Das Obergericht in der Urteilsbegründung

«Schamlos» gehandelt

Für das Obergericht war klar, dass eine mildere Strafe nicht in Frage kommt. Es bestätigte deshalb die in Hinwil beschlossene  Anordnung einer stationären Massnahme und verhängte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollzug zugunsten der Therapie aufgeschoben wird. Man habe für die Oberländer Taten eine eigenständige, also von den bisherigen Haftaufenthalten unabhängige  Strafe festsetzen müssen. Und bei der Form der grundsätzlich unbestrittenen Therapie komme zur Verringerung des «hohen Rückfallrisikos» nur eine stationäre Massnahme in Frage. Der Mann habe beim Fotografieren des Göttimädchens «einen skrupellosen und schamlosen Umgang mit einem Kind» bewiesen.

Bereits Berufung angekündigt

Ob dieser zweitinstanzliche Entscheid Bestand hat, ist noch unklar. Der Verteidiger erklärte gleich nach dem Prozess auf Anfrage, dass man das Urteil «sicher» weiterziehe.

 

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