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Junger Autofahrer trotz Videobeweis freigesprochen

Mit einem Tempo, das doppelt so hoch war, wie auf der 80er-Strecke erlaubt, überholte ein Autofahrer in Gossau. Verurteilt werden konnte er dafür aber nicht, weil sich ein zentrales Ermittlungsdokument nicht verwerten liess.

Ein unerwartetes Urteil des Bezirksgerichts Hinwil in einem der ersten heiss umstrittenen Dashcam-Fälle. (Symbolfoto: Fotolia) , Auf dieser Strasse Richtung Gossau fand das gefährliche Überholmanöver statt. (Foto: Ernst Hilfiker)

Junger Autofahrer trotz Videobeweis freigesprochen

0,7 Sekunden. Diese ultrakurze Zeitspanne verhinderte am späten Nachmittag des 3. September 2015 auf der Mönchaltorferstrasse in Gossau einen extrem schweren Verkehrsunfall. Das wurde kürzlich bekannt, als sich der Fast-Unfall-Verursacher vor dem Bezirksgericht Hinwil verantworten musste.

Der heute 30-Jährige mit Wurzeln in Mittelamerika war an jenem Herbstnachmittag im sehr leistungsstarken Kompaktwagen seiner Freundin von Mönchaltorf Richtung Gossau unterwegs. Der Mann am Steuer war lediglich im Besitz eines Lernfahrausweises. Neben ihm sass seine Freundin, hinten im Auto ein Kollege.

Mit 175 km/h überholt

Auf einem geraden Stück kurz vor dem Ortseingang Gossau überholte der Mann dann das vor ihm fahrende Auto. Das Besondere an diesem Manöver: Das Auto vor ihm war mit 95 km/h schon 15 km/h zu schnell auf der 80er-Strecke unterwegs, und der Tacho des überholenden Wagens zeigte 175 km/h an, wie die Anklage festhält, die später zu dem Fall erstell wurde.

«Er ist ein extrem grosses Risiko eingegangen.»

Der Staatsanwalt zur Fahrweise des Beschuldigten

Während der Kompaktwagen am Überholen war, kam ein Auto entgegen. Die Lenkerin realisierte die Gefahr, bremste auf 65 km/h herunter und konnte so eine Frontalkollision gerade noch knapp verhindern. Oder, wie es in der Anklage eben ausgerechnet wurde: «bloss 0,7 Sekunden» betrug der zeitliche Abstand, als die beiden Fahrzeuge wieder normal nebeneinander fuhren, also der Überholende wieder korrekt in der rechten Fahrbahnhälfte und nicht mehr auf der Gegenfahrbahn.

171 Meter Anhalteweg

Was sich da abgespielt habe, sei «ein halsbrecherisches Überholmanöver» gewesen, bei dem «ein extrem grosses Risiko» eingegangen wurde, sagte der auf schwere Verkehrsdelikte spezialisierte Staatsanwalt Dr. Jürg Boll. Der Anhalteweg bei Tempo 175 betrage 171 Meter – aber nur «unter extrem günstigen Bedingungen». Wäre es auf der Ausserortsstrecke zu einer Frontalkollision gekommen, hätte es mit grösster Wahrscheinlichkeit Tote gegeben.

Dashcam-Film als Beweis

Die Grundlage der Anklage bildete das Video aus einer Dashcam, die der Lenker des überholten Autos installierte hatte, nachdem er zweimal selbst Opfer eines Unfalls wurde und Beweise benötigt hätte. Weitere Informationen zu dem Manöver gab es praktisch keine, da die Freundin des Fahrers sagte, sie könne sich nicht mehr erinnern, und auch der mitfahrende Kollege die Fahrt anders erlebt haben will, als sie in der Anklage geschildert wird.

Der Staatsanwalt wusste, dass er mit dem Dashcam-Film ein sehr umstrittenes Beweismittel hatte. Deshalb betonte er, mit den Filmaufnahmen sei nicht in die Privatsphäre von Menschen eingedrungen worden, sondern die Bilder zeigten nur das Verkehrsgeschehen auf einer öffentlichen Strasse. Ein Geschehen, das vom Lernfahrer in schwerer Weise gefährdet wurde. Und da es im öffentlichen Interesse liege, solche Gefährdungen zu ahnden, tauge der Film sehr wohl als Beweis. Boll forderte wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln eine harte Strafe von dreieinhalb Jahren.

«Eine Fehleinschätzung»

Der Beschuldigte selbst, der mittlerweile den normalen Führerausweis besitzt, sagte zu all dem nichts: «Ich verweigere die Aussage».

Dafür sprach sein Pflichtverteidiger dann länger, indem er ausführlich Grundlagefragen zum Kameraeinsatz erörterte. Der von einem Privaten gemachte Film sei als Beweis «nicht verwertbar». Würde jedermann «ohne Anfangsverdacht» filmen, würde das «Tür und Tor zur Selbstjustiz öffnen». Solchem Tun müsse man einen Riegel schieben. Zudem stehe hier ja auch nicht eine schwere Straftat zur Diskussion – dann hätte man den Film zulassen können.

«Der Beschuldigte hatte nur für eine kurze Überholsequenz beschleunigt.»

Der Verteidiger des Fahrers

Sein Mandant sei damals, als ihm beim Überholen ein Auto entgegenkam, «in eine schwierige Lage geraten». Er habe sofort handeln müssen, und dann halt Gas gegeben: «Der Beschuldigte hatte nur für eine kurze Überholsequenz beschleunigt». Das Manöver, «das nicht optimal lief», sei «eine Fehleinschätzung» des noch wenig erfahrenen und unter einer psychischen Erkrankung leidenden Lernfahrers gewesen, aber «nicht waghalsig». Der Verteidiger verlangte deshalb einen Freispruch und bei einem Schuldspruch eine bedingte Strafe von 16 Monaten.

Kein Entscheid zu Video

Nun ist das Urteil herausgekommen  – allerdings nicht mit einem der ersten, von Fachleuten mit Interesse erwarteten Schweizer Entscheide zur heiss diskutierten Verwendung von Dashcam-Filmen. Denn das Bezirksgericht Hinwil gelangte gar nicht dazu, über die Verwertbarkeit des Videos zu entscheiden, da es schon vor der Beantwortung dieser Frage aufgrund eines Beweisproblems zu einem Freispruch kam, wie die vorsitzende Richterin auf Anfrage erklärte. Dies, weil die polizeiliche Einvernahme der Halterin des überholenden Autos, also der Freundin des Beschuldigten, und damit ein zentrales Ermittlungsdokument als nicht verwertbar eingestuft wurde. Obwohl es für das erst unbegründet vorliegende Urteil keine Rolle spielt, wurde der Dashcam-Film aber als «illegale private Aufnahme» taxiert.

Das Urteil aus Hinwil ist noch nicht rechtskräftig. Der Staatsanwalt hat erwartungsgemäss Berufung dagegen eingelegt.

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