Auch wer «unsichtbare» Sicherheitslinie überfährt, macht sich strafbar
Ob Fahrverbot, Einbahnstrasse oder Tempobeschränkung: « Ich hab’s nicht gesehen, sorry » . So lautet die Begründung, welche die Polizei oft hört, wenn sie jemanden wegen einer Verkehrsregelverletzung anhält. Zuweilen stimmt diese Erklärung tatsächlich, zuweilen ist sie nur eine Ausrede. Es gibt aber auch äusserst selten Fälle, wo man eine Signalisation effektiv nicht sehen kann – so, wie es sich Mitte Februar dieses Jahres in Hinwil zugetragen hat.
Auf Autostrasse gewendet
Ein 22-Jähriger war mit seinem Kleinwagen auf der Winterthurerstrasse Richtung Betzholz-Autobahnkreisel unterwegs. Es war gegen 19.30 Uhr, es schneite leicht, die Strasse war vollkommen vereist und teilweise schneebedeckt. Der Verkehr auf dieser Fahrspur war an jenem Abend zum Erliegen gekommen, alle Fahrzeuge standen in einer Kolonne. Ausser der Wagen des 22-Jährigen: der nämlich wendete sein Auto einfach und wollte auf der freien Gegenfahrbahn weiterfahren.
Doch Wenden auf einer Autostrasse, wie es der Autobahnzubringer in Hinwil ist, ist strengstens verboten. Zudem überfuhr der Wagen beim Wenden eine durchgezogene Sicherheitslinie – ein ebenfalls schwer verbotenes Manöver.
Der Staatsanwalt, der sich später mit dem bestens dokumentierten Fall befasste – wenige Autos hinter dem Kleinwagen stand eine Polizeipatrouille, welche den ganzen Vorgang auf Video aufzeichnete – stufte die ungewöhnliche Wende und das Überfahren der Sicherheitslinie als vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln ein. Das Manöver hätte zu Unfällen « mit Schwerverletzten und gar Toten » führen können, hielt der Staatsanwalt in seiner Anklageschrift fest. Er forderte eine Busse von 900 Franken und eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 120 Franken.
Fataler Tipp des Navi
Der Autofahrer, der sich vor ein paar Tagen vor einem Einzelrichter am Bezirksgericht Hinwil verantworte musste, war geständig. Er hatte gleich zwei Erklärungen, weshalb er nach 15 Minuten des Stehens im « enormen Stau » einen 180-Grad-Turn machte: einerseits habe ihm sein Navigationsgerät eine Alternativroute zur Umfahrung der verstopften Strasse vorgeschlagen und dazu empfohlen « bitte wenden! » , was er dann auch tat. Dies, zumal kein Gegenverkehr herrschte und die Lage übersichtlich gewesen sei.
Andererseits « wusste ich nicht, dass dort eine Sicherheitslinie ist, und ich sah sie auch nicht » . Denn, und das ist belegt, der Schnee hatte die Linie verdeckt. Hätte er als Ortsunkundiger gewusst oder eben gesehen, dass dort eine ausgezogene Linie in der Mitte der Strasse eingezeichnet ist, hätte er sicher nicht gewendet, da ihm bekannt sei, dass das verboten ist und er als Aussendienstler auf seinen Fahrausweis angewiesen sei.
« Unbedacht » , aber ungefährlich?
Der Verteidiger des Mannes sah im Verhalten des Autofahrers nur eine einfache Verkehrsregelverletzung, denn das Überfahren einer Sicherheitslinie sei « nur strafbar, wenn sie erkannt werden kann » . Da das an jenem Winterabend aber nicht der Fall war, könne auch nicht von einem vorsätzlichen Handeln gesprochen werden. Zudem habe der Autofahrer « nicht zwingend davon ausgehen müssen » , dass sich unter dem Schnee eine ausgezogene Linie befinde. Und das Wendemanöver werde in der Anklage « völlig übertrieben » dargestellt.
Es sei « absolut unwahrscheinlich » , dass es einen schweren Unfall hätte geben können, sei doch das erste, wegen der vereisten Strasse ganz langsam nahende Auto auf der Gegenfahrbahn etwa acht Fahrzeuglängen vom Wagen seines Mandanten entfernt gewesen.
Das ganze Manöver sei einfach « eine falsche, unbedachte Handlung des Beschuldigten » gewesen, aber keine hochriskante Sache. Als Strafe dafür sei eine Busse von 300 Franken und allenfalls eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen angebracht.
Eventualvorsätzlich gehandelt
Auch der Richter beurteilte das Ereignis als einfache Verkehrsregelverletzung und fällte dafür eine Busse von 600 Franken aus. Zudem hat der Beschuldigte Verfahrenskosten von rund 2800 Franken zu bezahlen.
Das gegenüber dem Antrag der Anklage deutlich mildere Urteil « hat nichts mit einem Freispruch zu tun! » , betonte der Richter. Das Manöver auf dem Autobahnzubringer sei verboten gewesen und das Überfahren der Sicherheitslinie, auch wenn man sie nicht sehen konnte, « eventualvorsätzlich klar erfüllt » . Denn wenn man als Fahrzeuglenker wisse, dass man sich auf einer Autostrasse befindet, wo nicht gewendet werden darf, müsse man auch von einer ausgezogenen Mittelinie ausgehen.
Manöver « war ein Blödsinn »
Das Gericht stufte die Gefährlichkeit der Wende deutlich tiefer ein als die Staatsanwaltschaft. Zwar sei ein solches Manöver unter normalen Umständen, wenn auf der Strasse in beiden Richtungen mit 80 km/h gefahren werde, « absolut mörderisch » . Doch an jenem Februarabend, als die Autos wegen des Eises höchstens im Schritttempo rollten, sei durch das abdrehende Auto « ausnahmsweise » niemand gefährdet worden. Trotzdem, sagte der Richter am Schluss der Verhandlung zum Autofahrer, « es war ein Blödsinn, was Sie gemacht haben! » .
