Rückfälliger Exhibitionist muss in Therapie
An zwei Nachmittagen im Frühling und Sommer 2017 produzierte sich auf dem Fussweg um den Pfäffikersee in Pfäffikon ein Exhibitionist. Gemäss der Anklage, die später zu den Fällen erstellt wurde, entblösste sich der Mann vor einer Joggerin und einer Fussgängerin und massierte dabei sein Glied. Zudem hatte der Oberländer regelmässig Marihuana konsumiert und war mit einem Mofa unterwegs, obwohl ihm das Strassenverkehrsamt den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen hatte.
Schuldunfähig
Weshalb der heute 43-Jährige am See ab und zu die Hosen runterliess, ist nicht bekannt. Denn der Mann, der sich hätte vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichtes Pfäffikon verantworten müssen, kam zweimal unentschuldigt nicht an den Prozess, konnte also nicht zu seinen Beweggründen befragt werden.
Anwesend war hingegen sein Pflichtverteidiger. Und der forderte – in absoluter Übereinstimmung mit der Anklagebehörde – die Anordnung einer Therapie statt einer konventionellen Strafe. Dies, da der schon mehrfach einschlägig vorbestrafte Mann die Exhibitionismus-Fälle « in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit » begangen habe.
Mehrjährige Therapie nötig
Sein Mandant sei « weitestgehend » geständig, sagte der Verteidiger. Den Taten zugrunde liege eine psychische Erkrankung, die sich unter anderem in einer « Situationsfehlerkennung » beim Zusammentreffen mit Frauen zeige. Laut einem psychiatrischen Gutachten liesse sich diese Erkrankung jedoch mit einer mehrere Jahre dauernden medikamentösen Therapie in den Griff kriegen. Allerdings ist die Einsicht in die Notwendigkeit einer solchen Behandlung beim Beschuldigten sehr klein.
Und genau dieser Umstand bildete die zentrale iuristische Frage im vorliegenden Fall: Ist es verhältnismässig, einen Mann, der mit seinem Gebaren gemäss Verteidiger wohl « lästig » , aber gemäss Gutachten ungefährlich für andere Menschen ist, für eine unbestrittenermassen nötige, sinnvollerweise stationäre Therapie « einzusperren » ? Nein, fand der Anwalt, und forderte deshalb so etwas wie eine Zwischenlösung: Anordnung einer ambulanten Behandlung, eventuell beginnend mit einer maximal zwei Monate dauernden stationären Phase.
Verfahrenskosten zulasten des Staates
Das Gericht konnte sich dem Wunsch von Anklage und Verteidigung erwartungsgemäss anschliessen: Straffreiheit infolge Schuldunfähigkeit und Anordnung einer ambulanten Therapie. Einer Therapie, die der Mann bereits begonnen hat. Das geht aus dem dieser Tage veröffentlichten Urteil hervor.
Eine Genugtuungsforderung von 200 Franken einer der beiden Frauen, vor denen sich der Exhibitionist nackt gezeigt hatte, wurde abgewiesen. Die 24‘000 Franken, welche das Strafverfahren und der Pflichtverteidiger des 43-Jährigen gekostet haben, gehen zulasten des Staates.
