Es war im doppelten Sinne des Wortes nur ein Augenblick. Oder, wie es ein zu dem Ereignis erstellter Strafbefehl eingrenzt, eine Phase von «mindestens zwei bis vier Sekunden». In dieser Zeit hatte ein heute 60-jähriger Ustermer, der an einem Julitag des vergangenen Jahres mit seinem Kleinwagen auf der Oberlandautobahn bei Uster unterwegs war, seinen Blick auf sein Mobiltelefon geworfen. Auf das Telefon, an dem er gerade die Lautstärke regulierte und das er dazu in der rechten Hand auf der Höhe des Lenkrades hielt.
Gesetz fordert Konzentration
Eine Episode, wie sie sich täglich unzählige Male auf den Strassen ereignet. Das Spezielle in diesem Fall: Der Ustermer war wegen der Bedienung des Handys etwas langsamer unterwegs, als die anderen Verkehrsteilnehmer, und deshalb einer Polizeipatrouille ins Auge gestochen. Die Polizisten hielten den Mann an, kontrollierten ihn und kamen ihm so auf die Schliche. Es folgte eine Anzeige.
Denn das Gesetz, konkret Absatz 1 von Artikel 3 der Verkehrsregelnverordnung (VRV), besagt: «Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.»
20 Prozent der Unfälle wegen Ablenkung

