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Blaulicht

Gemeindeschreiber hat Amtsgeheimnis nicht verletzt

Die Nennung des Namens eines Rekurrenten gegen ein Bauvorhaben in einem verwaltungsinternen Infoschreiben ist keine Amtsgeheimnisverletzung. Dies entschied gestern das Bezirksgericht Hinwil in einem ungewöhnlichen Oberländer Fall.

Es war ein unspektakulärer Entscheid zu einer unspektakuläreren Sache, als der Gemeinderat eines Zürcher Oberländer Ortes im Winter 2015 beschloss, ein paar Elektrizitäts- und Wasserleitung zu ersetzen. Doch kurz darauf ging ein Stimmrechtsrekurs  gegen diesen Beschluss ein. Absender: ein lokal sehr bekannter, engagierter bürgerlicher Politiker.

Internes geriet nach aussen

Diesen Rekurs vermeldete der damalige, erfahrene Gemeindeschreiber – er ist heute anderswo tätig – als Kurznotiz in einem internen Bulletin, das Gemeinderäte und Kaderleute der Verwaltung jeweils erhalten. Auf bis heute unbekannten Wegen geriet der Name des Rekurrenten danach aber zu einem Dritten, der beim Ersatz der Leitungen eine zentrale Rolle spielte, und den Rekurrenten dann massivst unter Druck setzte.

Als Reaktion darauf wollte der Rekurrent mehrere seiner Meinung nach für die Informationsverbreitung Verantwortliche vor den Kadi ziehen; am Schluss traf es aber «nur» den damaligen Gemeindeschreiber. Er wurde der Amtsgeheimnisverletzung angeklagt. Dies, weil der Rekurrentenname durch das interne Dokument auch Kaderleuten der Gemeinde wie dem Altersheimleiter bekannt wurde, die laut Anklage «in ihrer Funktion keinen Bezug zum Rekurs hatten». Und, zweiter Vorwurf, von den etwa 20 Empfängern des Bulletins hätte durchaus etwas nach Aussen durchsickern können.

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Ihr Michael Kaspar, Chefredaktor

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