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Gemeindeschreiber hat Amtsgeheimnis nicht verletzt

Die Nennung des Namens eines Rekurrenten gegen ein Bauvorhaben in einem verwaltungsinternen Infoschreiben ist keine Amtsgeheimnisverletzung. Dies entschied gestern das Bezirksgericht Hinwil in einem ungewöhnlichen Oberländer Fall.

Der frühere Oberländer Gemeindeschreiber wurde vom Bezirksgericht Hinwil freigesprochen. (Archivfoto: Gerichte Zürich)

Gemeindeschreiber hat Amtsgeheimnis nicht verletzt

Es war ein unspektakulärer Entscheid zu einer unspektakuläreren Sache, als der Gemeinderat eines Zürcher Oberländer Ortes im Winter 2015 beschloss, ein paar Elektrizitäts- und Wasserleitung zu ersetzen. Doch kurz darauf ging ein Stimmrechtsrekurs  gegen diesen Beschluss ein. Absender: ein lokal sehr bekannter, engagierter bürgerlicher Politiker.

Internes geriet nach aussen

Diesen Rekurs vermeldete der damalige, erfahrene Gemeindeschreiber – er ist heute anderswo tätig – als Kurznotiz in einem internen Bulletin, das Gemeinderäte und Kaderleute der Verwaltung jeweils erhalten. Auf bis heute unbekannten Wegen geriet der Name des Rekurrenten danach aber zu einem Dritten, der beim Ersatz der Leitungen eine zentrale Rolle spielte, und den Rekurrenten dann massivst unter Druck setzte.

Als Reaktion darauf wollte der Rekurrent mehrere seiner Meinung nach für die Informationsverbreitung Verantwortliche vor den Kadi ziehen; am Schluss traf es aber «nur» den damaligen Gemeindeschreiber. Er wurde der Amtsgeheimnisverletzung angeklagt. Dies, weil der Rekurrentenname durch das interne Dokument auch Kaderleuten der Gemeinde wie dem Altersheimleiter bekannt wurde, die laut Anklage «in ihrer Funktion keinen Bezug zum Rekurs hatten». Und, zweiter Vorwurf, von den etwa 20 Empfängern des Bulletins hätte durchaus etwas nach Aussen durchsickern können.

Für die Arbeit nötige Infos

Ja, er habe den Namen des Rekurrenten im verwaltungsinternen Bulletin genannt, erzählte der Gemeindeschreiber, der gestern vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Hinwil stand. Doch diese Namensnennung sei «ein ganz normaler Prozess», eine Angabe «zu einem einzelnen Sachgeschäft wie einem Haufen anderer auch». Zudem sei der Zweck des seit Jahren existierenden Bulletins «nicht, die Neugier zu stillen, sondern einfach das Kader zu informieren». Alles Leute notabene, die der Schweigepflicht unterstellt sind und solche Angaben für ihre Arbeit benötigen.

«Nichts Unrechtes gemacht»

Er habe deshalb keine Amtsgeheimnisverletzung begangen, sagte der Gemeindeschreiber, denn «ich habe nichts Unrechtes gemacht». Die in der Anklage geforderte bedingte Geldstrafe von insgesamt 11’100 Franken sowie eine Busse von 2200 Franken hält er für masslos übertrieben.

Der Verteidiger des Schreibers verlangte denn auch einen Freispruch. Die Informationen, die  sein Mandant im internen Bulletin verbreitete, seien klar kein Geheimnis gewesen. Vor allem sei auch kein Geheimhaltungswille des Rekurrenten erkennbar gewesen. Die Anschuldigungen seien deshalb «abwegig und absurd».

Gemeinde-Kommunikation als «rechtswidrig» bezeichnet

Der Anwalt des Politikers, der damals den Rekurs gegen das Bauvorhaben der Gemeinde einreichte, sah das ganz anders. Er bat das Gericht, «die Rechtswidrigkeit der Kommunikationspraxis der Gemeinde» festzustellen. Dass man die Gemeinderatsmitglieder über den Eingang eines Rekurses informiere, das «ist legitim». Doch generell alle Kaderleute zu informieren, die teilweise absolut nichts mit dem Thema zu tun haben, das gehe nicht. Schon die verwaltungsinterne Weitergabe von Geheimnissen – und die Nennung des Rekurrentennamens stelle ein Geheimnis dar – sei eine Amtsgeheimnisverletzung. Dass der Name dann nach aussen drang, «hat zu grossen Nachteilen für den Privatkläger und seine Firma geführt».

Von Regierungsrat gestützt

Nein, der Name des Rekurrenten «war kein Amtsgeheimnis», fand schliesslich der Einzelrichter. Ergo gab es einen Freispruch; der Gemeindeschreiber erhält eine Entschädigung.

Dass man Namen bekannt geben darf, das sei in einem Entscheid des Regierungsrates festgehalten. Einem alten Entscheid zwar, doch es gebe nichts Neueres.

Der Richter betonte in einer kurzen Urteilsbegründung, dass, wer «als Bürger in die Öffentlichkeit tritt, zum Beispiel eben mit der Anfechtung eines Beschlusses, der braucht keine Geheimhaltung». Oder noch klarer ausgedrückt: wer als Politiker etwas mache, «der soll dazu stehen».Allerdings müsse sich die Gemeinde vielleicht doch mal überlegen, ob sie ihr internes Info-Bulletin weiter wie bisher gestalten und verteilen will.

Der Fall geht definitiv weiter

Ein früherer Gemeindeschreiber, der  wegen der verwaltungsinternen Nennung des Namens eines Rekurenten der Amtsgeheimnisverletzung angeklagt war (siehe obenstehenden Bericht), ist zwar freigesprochen worden. Doch der Fall geht definitiv weiter. Denn genau wegen desselben Vorwurfs läuft noch eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Gemeindepräsidenten und gegen Gemeinderäte des betroffenen Ortes. Dies wurde am Prozess vor dem Bezirksgericht Hinwil bekannt.

Zudem wird das Urteil von der Klägerseite möglicherweise weitergezogen. Käme es dann bei einer folgenden Instanz zu einem rechtskräftigen Schuldspruch, dürfte das tief greifende Folgen haben: für alle Gemeinden, die Medien und damit die Öffentlichkeit. ehi

 

 

 

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