Flüchtling von Vergewaltigungsvorwurf freigesprochen
Bis an jenem Novemberabend im Jahr 2016 kannten sie einander noch nicht: ein Flüchtling aus dem Irak und eine Lehrtochter aus Uster. Im Zug trafen sie dann zufällig aufeinander, es entwickelte sich ein Gespräch, man lachte, empfand schnell gegenseitige Sympathie. In Uster stiegen die beiden aus, gingen noch kurz in eine Bar ein Bier trinken, anschliessend begleitete der Mann die Frau zu Fuss nach Hause.
Soweit deckt sich die Schilderung des Ablaufs, danach gibt es bedeutende Abweichungen. So wirft der Staatsanwalt, der sich später mit dem Zusammentreffen befasste, dem Mann vor, die Frau auf dem Heimweg bedrängt und schliesslich kurz vor Mitternacht vergewaltigt zu haben.
«Wir hatten es doch so schön zusammen»
«Ich verstehe nicht, weshalb sie mich angezeigt hat. Wir hatten es doch so schön zusammen an jenem Abend», sagt hingegen der 25-jährige irakische Asylbewerber, der vor ein paar Tagen als Angeklagter vor dem Bezirksgericht Uster stand. Nicht er habe sie bedrängt, sondern die heute 18-jährige Schweizerin habe ihn beim Heimlaufen «übertrieben berührt» und «grosse Lust» gezeigt. Nach gegenseitigen Küssen habe sie sich dann halb ausgezogen und sie hätten Sex gehabt – «alles mit ihrem Einverständnis». Die Anzeige, welche die junge Frau drei Tage später einreichte, sei nur erfolgt, weil ihre Eltern Druck gemacht hätten. Das habe sie ihm bei einem späteren, zufälligen Treffen gesagt.
Frau hat Erinnerungslücken
«Wir haben uns gut verstanden», sagte vor Gericht auch die 18-Jährige. Als ihr neuer Bekannter sie auf dem Heimweg aber zu küssen begann, habe sie ihm gesagt, sie wolle das nicht. Doch er habe geantwortet, «ich habe mich in dich verliebt!». Danach habe er sie überall berührt, ihr die Hose ausgezogen, sie habe sich gewehrt. Was anschliessend geschah, davon weiss sie nur noch, «dass ich am Boden lag». Und dass sie am anderen Tag am ganzen Körper blaue Flecken hatte.
Solche Erinnerungslücken sind einerseits nicht ungewöhnlich nach einem einschneidenden Ereignis. Andererseits sagt die Frau selbst, dass sie nach Alkoholkonsum – sie hatte schon vor dem Barbesuch mit dem Iraker an einem anderen Ort etwas getrunken und gekifft – öfters nicht mehr wisse, was danach passierte.
Heute ist die Frau wegen des nächtlichen Ereignisses in einer Psychotherapie. Zudem sei «immer eine Angst präsent»: die Angst, dem Täter, der wie sie in Uster wohnt, über den Weg zu laufen. So, wie es schon zweimal passierte.
Landesverweisung gefordert
Der Staatsanwalt forderte für die Tat, die er «im unteren Bereich» einer Vergewaltigung einstufte, eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und eine Landesverweisung von acht Jahren. Die Anwältin des Teenagers verlangte als Schadenersatz, Genugtuung und Prozessentschädigung insgesamt über 16’000 Franken. Forderungen, die der Verteidiger allesamt zurückwies, denn es müsse ein Freispruch erfolgen, da «der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war».
Widersprüchliche Aussagen
Der eher tiefe Antrag des Staatsanwaltes und seine Bemerkung, dass die Frau einmal sagte, sie wolle nicht, dass der Iraker ins Gefängnis müsse; die ungewöhnlich zurückhaltend wirkenden Beschuldigungen der Frau selbst bei ihrer Befragung am Prozess – das und weitere Hinweise sorgten für eine Wolke des Zweifels, die sich über die Vergewaltigungsvorwürfe legte. Zweifel, denen sich auch das Gericht nicht verschloss und den Angeklagten freisprach.
Es sei «fraglich», ob die Schilderungen der damals unter dem Einfluss von Alkohol und Marihuana stehenden Frau den hohen Ansprüchen genügen, die für eine Verurteilung wegen des sehr schwerwiegenden Tatbestands einer Vergewaltigung nötig sind. So fehlen laut dem vorsitzenden Richter Aussagen zum zentralen Teil der Tat, dem Sex, und es gäbe Widersprüche. Bis heute ist beispielsweise nicht klar, wo die angebliche Vergewaltigung stattfand; die Rede war von einem Park, einer Hauswand, dem Eingang einer Tiefgarage. Für das Gericht war deshalb klar: so, wie in der Anklage geschildert, lief das Zusammentreffen der Frau und des Mannes in jener Nacht nicht ab.
