Therapie für Behinderten nach sexuellem Übergriff
«Ist das Strafverfahren wirklich das richtige ‹Gefäss›, um dieses Problem zu lösen?» Das war eine Frage, die gestern vor dem Bezirksgericht Uster sowohl von Anklage wie auch von Verteidigung aufgeworfen wurde. Denn das «Problem» war ein äusserst heikles; es ging um mehrere mögliche Straftaten zwischen zwei geistig Behinderten.
Laut Anklage war es zwischen 2007 und 2015 zwei- oder dreimal zu einem sexuellen Missbrauch gekommen. Der Täter: ein heute 34-Jähriger, der in einem Oberländer Behindertenheim lebt. Das Opfer: ein etwas jüngerer Mitbewohner. Der schwerste Übergriff hatte sich eines frühen Abends im September 2015 ereignet. Der Angeklagte hatte dem Opfer gesagt, er habe die Möblierung in seinem Zimmer umgestellt; er solle doch mal schauen kommen. Kaum war der Mitbewohner im Zimmer, schloss er die Tür ab und zog sich und den Kollegen aus.
Fatales «Abwehrverbot»
Der Kollege wehrte sich dage-gen – aber nur verbal, nicht mit Abwehrbewegungen, da er sich laut Anklage unbedingt an die im Heim geltende Regel habe halten wollen, «wonach niemand geschlagen oder getreten werden darf». Kognitiv und situativ gefangen in diesem Dilemma und damit unfähig, den Lauf der Dinge zu stoppen, wurde das Opfer vom Angreifer dann festgehalten und «zirka eine bis drei Minuten» lang vergewaltigt. An diesem oder einem anderen Tag soll es zudem zu etwa vier weiteren, weniger gravierenden Übergriffen gekommen sein.
Hohe Rückfallgefahr
Der Angeklagte zeigte sich am Prozess im Hauptvorwurf geständig. Der Staatsanwalt forderte wegen sexueller Nötigung, mehrfacher Schändung und mehrfacher sexueller Belästigung eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei die Strafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufzuschieben sei. Dies, weil ein Gutachter beim 34-jährigen Beschuldigten, der etwa das Intelligenzniveau eines neunjährigen Kindes aufweise, eine hohe Rückfallgefahr sieht. Diese lasse sich allerdings durch eine medikamentöse Triebdämpfungs- und Aggressionshemmungs-Behandlung reduzieren.
Widersprüche überall
Der Verteidiger ging ausführlich auf das undurchschaubare Verhältnis zwischen den beiden Behinderten ein. Es sei «eine zwiespältige Beziehung», meinte er und kam dann zum überraschenden Fazit, dass weder die Aussagen des Opfers noch diejenigen des Täters «schlüssig sind». Was wirklich abgelaufen sei, sei unklar. Vor allem sei nicht klar, ob die sexuellen Handlungen einvernehmlich geschehen seien oder nicht. Ebenso wie der Ankläger ging auch der Verteidiger davon aus, dass es zwischen den zwei Kollegen im Heim über mehrere Jahre hinweg zu sexuellen Kontakten gekommen war. Wären diese mit Zwang verbunden gewesen, wäre das im Heim zweifellos aufgefallen, sagte der Anwalt. Da es aber derart viele widersprüchliche Aussagen zu dieser Beziehung gegeben habe, sei im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden und er freizusprechen.
Strafaufschub für Behandlung
Das Gericht kam sowohl der Anklage wie der Verteidigung entgegen: Es gab einen Schuldspruch wegen der Vergewaltigung und wegen eines Falls der Schändung, in den anderen Punkten erfolgte ein Freispruch. Die Strafe von zehn Monaten wird zugunsten einer ambulanten Therapie aufgeschoben.
Laut dem Gerichtsvorsitzenden liegt «ein erhebliches Verschulden» vor, auch wenn die Schuldfähigkeit des Täters schwergradig vermindert sei. Der Mann habe «triebgesteuert» gehandelt; die angeordnete Therapie solle ihm nun helfen.
