Nachbarin erteilte Buben «Sexunterricht»
Wenn sich die Justiz mit dem Straftatbestand «sexuelle Handlungen mit Kindern» befasst, handelt es sich bei der beschuldigten Person praktisch ausnahmslos um einen Mann. Nicht so in einer Geschichte, mit der sich kürzlich das Bezirksgericht Pfäffikon beschäftigte: Dort musste sich eine 35-jährige Frau verantworten.
13- bis 15-jährige Buben
Da die Öffentlichkeit vom Prozess ausgeschlossen war, orientierte das Gericht am Donnerstag in einer Mitteilung über den aussergewöhnlichen Fall. In einer Gemeinde des Bezirks Pfäffikon war es laut der Mitteilung 2013 und 2014 während drei Treffen zu verschiedenen, nicht näher beschriebenen sexuellen Handlungen zwischen der Frau und ein paar Knaben im Alter von damals 13 bis 15 Jahren gekommen. Die Teenager wohnen alle in der Nachbarschaft der Frau und besuchten sie regelmässig, um in ihrer Wohnung die «Freizeit zu verbringen».
Dabei wurde aber nicht nur geschwatzt, sondern die Knaben hatten ganz besondere Wünsche: Sie wollten gemäss Gericht «mit der Frau erste sexuelle Erfahrungen sammeln». Ein Begehren, auf das die Nachbarin schliesslich einging.
«Leichte Beeinflussbarkeit» der Frau
Am Prozess beteuerte die Frau, sie habe sich von den Jugendlichen, die sie gut mochte, sich ihnen als Gruppe aber unterlegen fühlte, überreden lassen. Ein Gutachten attestierte der Nachbarin gemäss Mitteilung «eine schwere Persönlichkeitsstörung, erhebliche sexuelle Unreife und leichte Beeinflussbarkeit». Der Psychiater erachtete die Beschuldigte, die sich seit Jahren in psychiatrischer Behandlung befindet, daher als vermindert schuldfähig.
Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren werden gemäss Strafgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Im vorliegenden Fall beantragte der Staatsanwalt 14 Monate und die Anordnung einer stationären Massnahme zur Behandlung der psychischen Störungen der Frau. Die Verteidigung forderte einen Freispruch, allenfalls eine milde Geldstrafe, und verneinte die Notwendigkeit einer stationären Massnahme. Vonseiten der «Opfer» wurden «namhafte Genugtuungsforderungen» geltend gemacht.
Teens aufgrund der Ereignisse nun «beeinträchtigt»?
Das Gericht erachtete eine Strafe von zwölf Monaten als angemessen. Der Vollzug dieser Strafe wurde aber zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben. Mit dieser Variante könne man der jüngsten, offenbar positiven Entwicklung der Persönlichkeit der Frau am besten entsprechen.
Da gemäss der Mitteilung «im Prozess weitgehend unklar blieb, ob und inwieweit die betroffenen Jungen durch die angeklagten Ereignisse in ihrem weiteren Leben beeinträchtigen sein könnten, stellte das Gericht eine Genugtuungspflicht der Beschuldigten nur dem Grundsatze nach fest, verwies die Privatkläger jedoch zur genauen Feststellung des Umfanges der Genugtuung auf den Zivilweg».
Das Urteil aus Pfäffikon ist noch nicht rechtskräftig. Einer der Jugendlichen hat Berufung angemeldet.
