Wetziker Schüler fühlte sich diskriminiert
Anfang Februar teilte die Kantonsschule Zürcher Oberland (KZO) in Wetzikon den Eltern eines Schülers mit, ihr 14-jähriger Sohn habe die Probezeit in einer 1. Gymnasialklasse nicht bestanden und könne deshalb nicht in die Kantonsschule aufgenommen werden. Die Eltern rekurrierten gegen diesen Entscheid bei der Zürcher Bildungsdirektion – allerdings ohne Erfolg.
Die Eltern nahmen daraufhin einen Anwalt, der nunmehr im Namen des Kantonsschülers eine Beschwerde beim Zürcher Verwaltungsgericht erhob. Der Schüler mit Migrationshintergrund beanstandete in dieser Beschwerde, seine schulischen Leistungen seien zu tief benotet worden, wodurch er diskriminiert worden sei.
Schüler gar nicht beschwerdeberechtigt?
Das Zürcher Verwaltungsgericht trat nicht auf diese Beschwerde ein mit der Begründung, im Verfahren vor der Bildungsdirektion hätten nur die Eltern, und nicht auch der Sohn Beschwerde geführt. Da er an diesem Verfahren nicht teilgenommen habe, sei er nicht formell beschwert und deshalb nicht beschwerdeberechtigt.
Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Schülers nun gutgeheissen. Es wirft dem Zürcher Verwaltungsgericht vor, überspitzt formalistisch geurteilt zu haben.
Kongruente Interessenlage
Zwar sei der Rekurs bei der Bildungsdirektion von den Eltern des Schülers eingereicht worden. Klar sei aber, dass die Eltern zur Wahrung der Interessen des Sohnes gehandelt und sie als gesetzliche Vertreter des unmündigen Sohnes agiert hätten. Sowohl im Verfahren vor der Bildungsdirektion als auch vor dem Prozess vor Verwaltungsgericht sei es einzig um die Wahrung der Interessen des Schülers gegangen, weshalb von einer kongruenten, also übereinstimmenden, Interessenlage auszugehen sei.
Der Streit geht jetzt ans Zürcher Verwaltungsgericht zurück, das darüber entscheiden muss, ob der Schüler mit Migrationshintergrund bei der Benotung tatsächlich diskriminiert worden ist. Der Kanton Zürich muss dem Schüler für das Verfahren vor dem Bundesgericht 1000 Franken überweisen.
(Urteil 2C_591/2016 vom 14. 11. 2016)
Urs-Peter Inderbitzin
