Kind fiel in Gartenteich: keine Folgen für Gartenbesitzer
Der tragische Unfall hatte sich im Frühling 2012 in einer Gemeinde im Bezirk Uster zugetragen. Eine Mutter war am Nachmittag mit der Innenreinigung ihres Wagens beschäftigt. Ihr 19 Monate alter Sohn befand sich neben dem Auto und wischte mit einem kleinen Besen die Strasse. Die Mutter überwachte den Knaben, indem sie etwa im Minutenabstand nach ihm sah. Bei der dritten Blickkontrolle war der Bub verschwunden.
Sie suchte sofort die Umgebung ab und läutete bei den Nachbarn. Schliesslich fand sie den Knaben im Garten der ferienabwesenden Nachbarn. Das Kind lag bäuchlings im ca. 60 Zentimeter tiefen Gartenteich, das Gesicht im Wasser. Weil der Bub mehrere Minuten so da lag, hatte er durch den Sauerstoffmangel eine schwere Hirnschädigung erlitten.
115 000 Franken gefordert
Ein Jahr später klagten der Knabe, sein Vater und sein Halbbruder gegen den Nachbarn. Sie warfen ihm vor, den Gartenteich nicht korrekt gesichert zu haben und dadurch seine Verantwortung als Grundeigentümer nicht genügend nachgekommen zu sein. Sie forderten unter Hinweis auf die Werkeigentümerhaftung eine Genugtuung von vorerst über 115 000 Franken.
Das Bezirksgericht Uster nahm dann einen Augenschein vor und beschränkte das Verfahren auf die Frage, ob der Nachbar überhaupt haftbar ist. Es verneint dies und wies die Klage ab. Gleich entschied auch das Zürcher Obergericht. Auch dieses befand, dass der Nachbarn nicht für den Unfall zu haften hat, weil der Gartenteich keinen Mangel aufwies. Insbesondere war für den Nachbar nach Meinung des Obergerichts nicht voraussehbar und er musste auch nicht damit rechnen, dass unbeaufsichtigte Kleinkinder bis zu seinem Teich vordringen könnten. Er habe deshalb auch keine Sicherheitsmassnahmen treffen müssen.
Teich war nicht leicht zugänglich
Die Familie des verunglückten Knaben zog den Streit vors Bundesgericht. Sie argumentierten unter anderem, dass die Beratungsstelle für Unfallverhütung in ihrer Dokumentation «Gewässer» dafür plädiere, Gartenteiche einzuzäunen. Dementsprechend sei der Nachbar seiner Sicherungspflicht zu wenig nachgekommen.
Nach Meinung des Bundesgerichts muss jeder Standort eines Teichs individuell beurteilt werden; eine Patentlösung gebe es nicht. Im konkreten Fall kann dem Nachbar auch nach Meinung des Bundesgerichts kein Vorwurf gemacht werden, denn der Gartenteich ist für Kinder nicht ohne weiteres zugänglich. Auf der einen Seite versperrt ein massives Gartentor mit einer für Kinder im Primarschulalter unüberwindbaren Kindersicherung den Weg. Sodann ist das Grundstück mit einer 80 Zentimeter hohen, senkrechten Steinmauer und mit einer Hecke umfriedet. Ausserdem ist der Teich auch von der Strasse her nicht sichtbar und «vermag fremde Kinder nicht zu einer Besichtigungstour zu verleiten», wie es in einem soeben veröffentlichten Urteil heisst.
Der Nachbar, so das Fazit des Bundesgerichts, musste nicht damit rechnen, dass sich ein Kind von gerade einmal 19 Monaten ganz allein in seinen Garten begibt und zum Teich gelangt. Im Gegenteil durfte er darauf vertrauen, dass Kleinkinder «im Freien überwacht werden und nicht unbegleitet bis zu seinem Teich gelangen». (Urteil 4A_377/2016 vom 18.10.16)
Urs-Peter Inderbitzin
