Der tragische Unfall hatte sich im Frühling 2012 in einer Gemeinde im Bezirk Uster zugetragen. Eine Mutter war am Nachmittag mit der Innenreinigung ihres Wagens beschäftigt. Ihr 19 Monate alter Sohn befand sich neben dem Auto und wischte mit einem kleinen Besen die Strasse. Die Mutter überwachte den Knaben, indem sie etwa im Minutenabstand nach ihm sah. Bei der dritten Blickkontrolle war der Bub verschwunden.
Sie suchte sofort die Umgebung ab und läutete bei den Nachbarn. Schliesslich fand sie den Knaben im Garten der ferienabwesenden Nachbarn. Das Kind lag bäuchlings im ca. 60 Zentimeter tiefen Gartenteich, das Gesicht im Wasser. Weil der Bub mehrere Minuten so da lag, hatte er durch den Sauerstoffmangel eine schwere Hirnschädigung erlitten.
115 000 Franken gefordert
Ein Jahr später klagten der Knabe, sein Vater und sein Halbbruder gegen den Nachbarn. Sie warfen ihm vor, den Gartenteich nicht korrekt gesichert zu haben und dadurch seine Verantwortung als Grundeigentümer nicht genügend nachgekommen zu sein. Sie forderten unter Hinweis auf die Werkeigentümerhaftung eine Genugtuung von vorerst über 115 000 Franken.
Das Bezirksgericht Uster nahm dann einen Augenschein vor und beschränkte das Verfahren auf die Frage, ob der Nachbar überhaupt haftbar ist. Es verneint dies und wies die Klage ab. Gleich entschied auch das Zürcher Obergericht. Auch dieses befand, dass der Nachbarn nicht für den Unfall zu haften hat, weil der Gartenteich keinen Mangel aufwies. Insbesondere war für den Nachbar nach Meinung des Obergerichts nicht voraussehbar und er musste auch nicht damit rechnen, dass unbeaufsichtigte Kleinkinder bis zu seinem Teich vordringen könnten. Er habe deshalb auch keine Sicherheitsmassnahmen treffen müssen.

