Titelschwindel kostet Arzt fast 7000 Franken
Seit über 20 Jahren praktiziert ein Mediziner nun schon in der Region. In den vergangenen drei Jahren verfasste er im Rahmen seiner Tätigkeit mehrere Arztberichte zuhanden der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen. Im Briefkopf und in der Unterschriftsformel dieser Dokumente wurden als Berufsbezeichnung des Absenders jeweils Facharzt für Neurologie oder Spezialarzt für Neurologie genannt. Bezeichnungen für sich, die der Mann auch in einem Online-Ärzteverzeichnis aufführte.
Dies machte der Mediziner allerdings, «obschon er weder über einen entsprechenden eidgenössischen noch über einen entsprechenden eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Neurologie verfügte», wie eine Staatsanwältin festhielt, die sich später mit dem Fall befasste. Weil dieser Titel fehlte, sei der Mann «nicht befugt» gewesen, in der Schweiz als Spezialist aufzutreten – ungeachtet der Tatsache, dass er seit vielen Jahren einen ausländischen Neurologie-Facharzttitel besass.
Mit Busse bestraft
Was der Laie hier als «Titelschwindel» bezeichnet, stufte die Staatsanwältin dann juristisch als «Widerhandlung gegen das Medizinalberufegesetz» ein. Eine Widerhandlung, die sie nun kürzlich per Strafbefehl mit einer Busse von 6000 Franken bestrafte. Ferner hat der Arzt noch die Verfahrenskosten von 800 Franken zu übernehmen, womit ihn die falsche Berufsbezeichnung insgesamt 6800 Franken kostet.
Ein seltener Fall
Das, was der Oberländer Mediziner machte, passiere im Kanton Zürich «selten», wie ein Sprecher der Gesundheitsdirektion (GD) auf Anfrage erklärte. Was «selten» heisst, das lässt sich allerdings nicht näher ausführen, da weder die GD noch der Schweizer Ärzteberufsverband FMH entsprechende Statistiken führen.
Erfährt jedoch die Gesundheitsdirektion von einem Titelschwindel, macht sie eine Verzeigung und fordert den Arzt «unter der Androhung von Massnahmen in Bezug auf seine Berufsausübungsbewilligung» auf, sofort den Titel nicht mehr zu führen. Das mag hart tönen, passt jedoch zur Grundhaltung der Zürcher GD, wo man «jede Art von Titelschwindel verurteilt».
