Zweimal zugestochen: sechs Jahre Haft
Seinen 39. Geburtstag wollte der Russe feiern, als er Ende Januar 2015 in der Notunterkunft Hammermühle in Kemptthal (Lindau) mit einem 36-jährigen Landsmann zusammensass, trank und kiffte. Am späten Nachmittag kam es zwischen den beiden abgewiesenen Asylbewerbern zum Streit. Der Jüngere schlug auf den Älteren ein, worauf dieser zu einer Schere griff und dreimal heftig auf den Angreifer einstach. Zwei der Stiche trafen den Mann im Oberkörper, wobei die Klingen im einen Fall eine gegen zehn Zentimeter tiefe, schwere Verletzung knapp neben dem Herzen verursachten.
Der Russe, der sich kürzlich vor Bezirksgericht Pfäffikon verantworten musste, gab zu, die Stiche ausgeführt zu haben. Aber nur, «weil ich mich verteidigen musste», denn sein Leben sei in Gefahr gewesen.
«Übermässige Gewalt»
Für den Staatsanwalt stellten die Stiche mit der Schere nicht nur die Anwendung von «übermässiger Gewalt» in einem Streit, sondern einen Tötungsversuch dar. Denn beim Einsatz einer solchen Waffe gegen den Oberkörper eines Menschen bestehe «zweifelsfrei die hohe Gefahr einer tödlichen Verletzung». Und von dieser Gefahr hätte der Angeklagte wissen müssen, da er als Sportlehrer auch über Anatomiekenntnisse verfüge. Der Staatsanwalt beantragte deshalb eine Gefängnisstrafe von neun Jahren.
Genugtuung gefordert
Der Verteidiger verlangte einen Freispruch und eine Genugtuung von 52 200 Franken. Bei einem Schuldspruch solle die Strafe höchstens 18 Monate betragen. Der Gegner seines Mandanten sei ein bekannter, aggressive Straftäter, der beim Streit ausgerastet sei. Der Angeklagte habe sich nur gegen den um sich schlagenden 2-Meter-Mann verteidigen wollen. Das sei «mit Sicherheit» kein Tötungsversuch gewesen, sondern Notwehr in einer «auswegslosen Situation».
Tod in Kauf genommen
Das Bezirksgericht sah dann aber gar keine Notwehrsituation, sondern vielmehr einen Notwehrexzess. Das heisst, der Angeklagte war während des Streits wohl in arger Bedrängnis, hatte jedoch mit seiner Reaktion die Verhältnismässigkeit nicht gewahrt. Konkret: nur zur Abwehr seines Gegners hätte er nicht derart auf diesen einstechen müssen. Denn «wer mit solcher Gewalt so nahe beim Herzen auf jemanden einsticht, nimmt in Kauf, dass er sterben kann», wie der vorsitzende Richter sagte.
So erfolgte ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und – weil der Mann sich nicht an eine Eingrenzungsverfügung hielt – wegen Missachtung der Ein- und Ausgrenzung. Die Strafe: sechs Jahre Haft, von denen der Russe schon fast eineinhalb Jahre abgesessen hat. Ein Genugtuungsbegehren des Opfers über 100 000 Franken wurde auf den Zivilweg verwiesen, die Verfahrenskosten von über 21 000 Franken bleiben am Staat hängen, da der Verurteilte mittellos ist. Der Entscheid aus Pfäffikon ist noch nicht rechtskräftig, da der Staatsanwalt Berufung eingelegt hat.
