Martin Bäumle muss vor Gericht
«Verletzung des Amtsgeheimnisses». Der Tatbestand, der am 22. Juni 2016 vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Uster verhandelt wird, ist recht speziell, weil er selten Gegenstand eines Prozesses ist. Speziell ist auch der Angeklagte: Es handelt sich um den schweizweit bekannten Politiker Martin Bäumle. Der 52-jährige Dübendorfer ist Nationalrat und Präsident der Grünliberalen Partei Schweiz.
Infos an Zeitung vermittelt
Der Fall, der in Uster verhandelt wird, hat allerdings nichts mit Bäumles nationalen Ämtern zu tun, sondern mit seiner Funktion als Dübendorfer Stadtrat. In dieser Eigenschaft überliess er 2011 einem im Zusammenhang mit dem privaten Gestaltungsplan für ein umstrittenes, grosses Hochhausprojekt im Gebiet Giessen recherchierenden Redaktor des «Anzeigers von Uster» (AvU) Kopien von Betreibungsregisterauszügen.
Die Auszüge belegten, dass die Baumanagementfirma, welche den Gestaltungsplan eingereicht hatte, mit Millionenforderungen konfrontiert war. Tage später berichtete der AvU über die schlechte Bonität der Bauherrin.
«Geheimer Charakter»
Es ging dann eine Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung ein, die nun in eine Anklage mündete. Der zuständige Staatsanwalt kommt darin zum Schluss, dass Bäumle als Stadtrat «wusste, dass ihm die Informationen in seiner amtlichen Stellung zugetragen wurden». Und diese Informationen, die Bäumle weitergab, hätten «Vorgänge beinhaltet, die nicht öffentlich bekannt waren, dem Amtsgeheimnis unterstanden» und die Privatsphäre der Baumanagementfirma tangierten. Trotzdem habe der Beschuldigte die Betreibungsauszüge mit «geheimem Charakter» einem Journalisten weitergegeben.
Chancen auf Freispruch
Der Staatsanwalt wird seinen Strafantrag erst am Prozess stellen. Man kann jedoch von einer eher tiefen Strafe ausgehen – es bestehen sogar Chancen auf einen Freispruch. Denn einerseits hatten im Rahmen von Vorabklärungen erfahrene Juristen daran gezweifelt, ob hier wirklich eine Amtsgeheimnisverletzung vorliegt. Anderseits hatte die Staatsanwaltschaft ein erstes Verfahren wegen desselben Tatbestands eingestellt und erst nach einer Beschwerde und einer darauf folgenden Wiederaufnahmeaufforderung des Obergerichts erneut an die Hand genommen.
