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Vater ging mit Messer auf Sohn los

Sie hatten Streit – einmal mehr. Da griff der Vater zu einem grossen Messer und ging auf den Sohn los. Obwohl der Angriff ohne Verletzten endete, muss der Mann aus dem Zürcher Oberland nun für mehr als fünf Jahre ins Gefängnis.

Das Bezirksgericht Hinwil hat einen Inder, der seinen Sohn mit einem Messer angegriffen hatte, zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. (Bild: Gerichte Zürich)

Vater ging mit Messer auf Sohn los

Er habe «eine sehr gute Beziehung» zu seiner Frau und seinen Söhnen, sagte der Mann, der vor ein paar Tagen vor dem Be­zirksgericht Hinwil stand. Eine Einschätzung, welcher der Rest seiner in einer kleinen Oberländer Gemeinde wohnhaften indischen Familie diametral widersprach: Immer wieder gab es nämlich heftigen Streit – so auch am späten Morgen des letzten Mai-Sonntags 2015.

Brüder überwältigten Vater

An jenem Sonntag eskalierte die verbale Auseinandersetzung jedoch. Der Vater, der sich mit ­seinem 20-jährigen Sohn stritt, holte aus der Küche ein rund 30 Zentimeter langes Messer. Dann ging er auf den Sohn zu und sagte zu ihm, «er werde nun alles beenden», wie es in der ­Anklageschrift heisst. Der Mann führte eine Stichbewegung aus, traf aber sein Kind nicht.

Der Sohn konnte schliesslich mithilfe  seines  jüngeren  Bruders dem Vater das Messer aus der Hand schlagen und ihn im Wohnzimmer einschliessen. Dann kam die alarmierte Polizei und nahm den Mann fest.

Rückfallgefahr für Gewalttat

Hätte der Vater den Sohn damals getroffen, hätte «ein erhebliches Risiko» einer lebensgefährlichen Verletzung bestanden, sagte die Staatsanwältin am Prozess. Es sei «nur dem Zufall zu verdanken», dass der Streit so glimpflich ausgegangen sei. Da beim Mann, der weder Reue noch Einsicht zeige, laut einem Gutachten Rückfallgefahr für häusliche Gewalt bestehe, forderte die Anklägerin eine dreijährige Freiheitsstrafe wegen versuchter schwerer Körperverletzung.

Ein geplanter Streit?

Der angeklagte Inder zeigte sich nicht geständig. Gemäss seinen widersprüchlichen und völlig wirren Aussagen war er am ­Morgen der Auseinandersetzung müde von einem Nachtdienst zurückgekommen und trank dann Whiskey und mehrere Biere, bis er «richtig besoffen» gewesen sei. Ob er seinen Sohn, der ihn geschlagen habe, mit einem Messer bedroht habe, wisse er nicht mehr, sagte der heute 52-Jährige – um ein paar Minuten später der Gerichtsvorsitzenden zu erklären, er habe «nur zu meinem Schutz» zum Messer gegriffen. Und der Streit sei sowieso von seiner Familie geplant und provoziert worden, um ihn ins Gefängnis zu bringen und so loszuwerden.

Eine These, die der Verteidiger wiederholte: Die Familie sei seit Jahren zerrüttet, «die Söhne hassen den Vater». Es sei das Ziel des 20-jährigen Sohns gewesen, dass der Vater die Wohnung verlassen müsse. Zum Messer habe sein Mandant nur gegriffen, um sich zu verteidigen und um den Sohn einzuschüchtern, nicht, um ihn zu verletzen.

Der Verteidiger forderte deshalb einen Freispruch. Sollte es dennoch einen Schuldspruch geben, so höchstens etwa wegen Drohung und nur in Verbindung mit einer Strafe von maximal acht Monaten.

Für das Gericht war’s ein Tötungsversuch

Und dann das überraschende Urteil: Was die Gerichtspräsidentin während des Prozesses schon als Frage an die Staats­anwältin und den Verteidiger angedeutet hatte, nämlich ob man den Streit nicht auch als versuchte vorsätzliche Tötung einstufen könnte, wurde zum definitiven Entscheid. Das Gericht fand, wer mit einer Waffe wie einem Messer angreife, nehme lebensgefährliche Verletzungen und auch den Tod des Gegners in Kauf. Deshalb handle es sich hier nicht um eine versuchte Körperverletzung, sondern um den deutlich schwerwiegenderen Tatbestand des Tötungsversuchs.

Suchtbehandlung angeordnet

Dies wiederum zog automatisch eine höhere Strafe nach sich. Das Gericht entschied sich für eine Sanktion von fünf Jahren und zwei Monaten. Rund zehn Mo­nate dieser Strafe hat der Mann bereits abgesessen. Zudem muss der Inder während des Gefängnisaufenthalts eine ambulante Therapie gegen seine Alkoholsucht besuchen und die Verfahrenskosten von 28’000 Franken bezahlen.

Ob dieser Hinwiler Entscheid Bestand hat, ist aber unklar. Der Verurteilte hat bereits Berufung eingelegt.

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