Blaulicht

Dignitas-Freitod nicht gemeldet – Arzt verurteilt

Wer einem Menschen zu einem freiwilligen Tod verhilft, muss dies melden. Weil ein Arzt dies bei einem Dignitas-Mitglied in Pfäffikon unterlassen hatte, war er vom Bezirksgericht zu einer Busse verurteilt worden. Nach einem Weiterzug hat nun das Obergericht das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Die Räumlichkeiten der Sterbehilfeorganisation Dignitas in Pfäffikon. (Archivbild: Christian Brändli)

Dignitas-Freitod nicht gemeldet – Arzt verurteilt

Ein heute 77-jähriger Arzt aus dem Kanton Zürich ist wegen Übertretung des Gesundheitsgesetzes zu einer Busse von 500 Franken verurteilt worden, wie das Zürcher Obergericht mitteilte. Er hatte einen Dignitas-Freitod nicht der Polizei gemeldet.

Erste Instanz bestätigt

Das Zürcher Obergericht bestätigte damit in einem schriftlichen Verfahren ein erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon. Der beschuldigte Mediziner hatte am 5. Juni 2014 im Sterbezimmer der Dignitas für einen verstorbenen Mann zwar eine ärztliche Todesbescheinigung ausgestellt, den Todesfall jedoch nicht der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich gemeldet (wir berichteten).

Nach der Sterbebegleitung hatte der Arzt die Dignitas-Unterlagen und weitere Schreiben mit einem Antrag auf Freigabe der Leiche zur Kremation dem zuständigen Bezirksarzt eingereicht. Dieser wiederum händigte die Unterlagen der Staatsanwaltschaft See/Oberland aus.

Anzeigepflicht auch bei begleiteter Suizidhilfe

Das Statthalteramt Pfäffikon stufte das Verhalten des Arztes als strafbar ein und verurteilte ihn im Juli 2014 per Strafbefehl. Im Mai 2015 bestätigte das Bezirksgericht Pfäffikon den Schuldspruch und legte eine Busse von 500 Franken fest.

Diesen Entscheid zog der Mediziner ans Zürcher Obergericht weiter und verlangte einen Freispruch. Er machte eine organisierte begleitete Suizidhilfe geltend und darum habe es keinen Verdacht auf ein Delikt gegeben. Für ihn habe deshalb ein Spielraum bestanden.

Das Obergericht hat diese Argumente klar abgelehnt: «Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, haben der Polizei unverzüglich aussergewöhnliche Todesfälle, insbesondere solche zufolge Selbsttötung zu melden», schreiben die Oberrichter und verneinen damit jegliche Ausnahmeregelung.

«Leichtes Verschulden»

Der Beschuldigte habe vielmehr der Meldepflicht unterstanden, so die Richter. Er habe direktvorsätzlich gehandelt. Allerdings ging das Obergericht von einem eher leichten Verschulden des Arztes aus.

Der Schweizer muss infolge des bestätigten Schuldspruchs sämtliche bisher aufgelaufene Verfahrens- und Gerichtskosten von rund 3000 Franken tragen. (khe/sda)

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