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Gemeinde Wald hält an Gültigkeit der Windrad-Initiative fest

Der Bezirksrat stellt sich hinter die Gemeinde. Dennoch wird noch zeigen müssen, ob eine revidierte Bau- und Zonenordnung wirksam ist.

In vielen Gemeinden wehren sich Politik und Bevölkerung gegen Windräder. Zumindest die Mindestabstände sollen geregelt werden. (Symbol)

Foto: Paulo Pereira

Gemeinde Wald hält an Gültigkeit der Windrad-Initiative fest

Entwurf ist rechtskräftig

Kaum erklärte die Gemeinde Wald im letzten Jahr die Initiative zu Mindestabständen von Windrädern für gültig, musste sich wegen eines Rekurses der Bezirksrat einschalten. Mit einem Vorbehalt gab dieser der Gemeinde recht.

Seit Baudirektor Martin Neukom (Grüne) seine Pläne für Windräder im Zürcher Oberland auf den Tisch legte oder zumindest von deren Standortmöglichkeiten im Gebiet sprach, hat sich viel getan. In so mancher Gemeinde wurde gefühlt von nichts anderem mehr gesprochen. Vielerorts kristallisierte sich etwa heraus: Windräder? Gerne! Aber bitte nicht bei uns …

Erste Schritte waren zahlreich eingereichte Initiativen, die alle das Gleiche forderten: einen Mindestabstand zwischen Windrädern und bewohnten Häusern von 1000 Metern. Damit soll unter anderem verhindert werden, dass die Gemeinden vom Kanton vor vollendete Tatsachen gestellt werden.

In der Gemeinde Wald ist dies nicht anders. Im vergangenen September erklärte der Gemeinderat die Initiative «Mindestabstand von industriellen Windkraftanlagen zu bewohnten Gebäuden» in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs für gültig. Amtlich publiziert wurde sie am 3. Oktober 2023.

Rekurs ohne Erfolg

Nur kurze Zeit später ging beim Bezirksrat Hinwil ein Stimmrechtsrekurs ein. «Der Rekurrent beantragte sinngemäss, der Entscheid des Gemeinderats sei aufzuheben und die Initiative für ungültig zu erklären», sagt Walds Gemeindeschreiber Martin Süss.

Der Rekurrent war nämlich der Meinung, dass es nicht nachvollziehbar sei, in der Gemeinde Wald über eine Initiative abzustimmen, die kantonalem Recht widerspreche und wohl für nicht genehmigungsfähig erklärt werde.

Eine Gruppe von Menschen sitzt auf einem Podium. Davor das zuhörende Publikum.
Schon an einer Podiumsdiskussion im September 2023 wurde deutlich, dass man in Wald Windrädern gegenüber kritisch ist. (Archiv)

Der Rekurrent scheiterte allerdings mit seinem Vorhaben. Am 22. November hat der Bezirksrat den Stimmrechtsrekurs nämlich abgewiesen. «Somit wurde die Gültigkeitserklärung der Initiative seitens des Gemeinderats – in Form des ausgearbeiteten Entwurfs – vom Bezirksrat als rechtskräftig erklärt», betont Süss. Dadurch erhielt die Gemeinde freie Bahn für eine Abstimmung.

Deshalb ergänzte der Gemeinderat die momentan öffentlich aufgelegte Teilrevision der Bau- und Zonenordnung mit dem Passus zu den Mindestabständen, die der Bevölkerung bereits an der kommenden Gemeindeversammlung vom 27. Juni unterbreitet wird.

Vorbehalt des Bezirksrats

Unbestritten sei allerdings, dass der Bezirksrat in seinen Erwägungen zum Beschluss die Initiative für «allgemein anregend» qualifiziere. Den Initiativtext erachtet er trotz dem hohen Konkretisierungsgrad als einen noch nicht endgültigen, in einer Form umsetzbaren Beschlussentwurf.

«Die Praxis zeigt nun jedoch ein anderes Bild», sagt Süss. Denn die ausgearbeitete und bereits öffentlich aufliegende Teilrevision der Bau- und Zonenordnung entspricht einer wortwörtlichen Übernahme des Initiativtexts in die BZO. Und hätte der Gemeinderat den Initiativtext selbst umformuliert, hätte die Initiative ihre Gültigkeit ohnehin verloren.

«Deshalb ist der Gemeinderat überzeugt, dass er das korrekte Abstimmungsprozedere zur Initiative gewählt hat», erklärt der Gemeindeschreiber.

Mittlerweile haben im Oberland bereits einige Gemeinden einen Mindestabstand in ihrer BZO festgeschrieben (unter anderem Wildberg und Hinwil). Im Juni könnte es auch in Wald so weit sein. Allerdings steht noch auf einem anderen Blatt, ob diese Regulierungen überhaupt wirksam sind. Baudirektor Martin Neukom (Grüne) erklärte schon Mitte 2023, dass die Abstandsregelungen der Windräder dem kantonalen Planungs- und Baugesetz nicht entsprechen würden. (lda)

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