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Politik

Dorfplatz vs. Landihaus – Illnau-Effretikon scheitert abermals

Denkmalschutz vor Volkswille: Auch das Verwaltungsgericht stellt sich gegen einen Abriss des Landihauses zu Gunsten eines Dorfplatzes.

Der Heimatschutz wehrt sich dagegen, dass das Landihaus in Illnau-Effretikon abgerissen wird. (Archiv)

Foto: Seraina Boner

Dorfplatz vs. Landihaus – Illnau-Effretikon scheitert abermals

Urteil gegen Dorfplatz Illnau

Trotz Volksentscheid aus dem Jahr 2020: Illnau-Effretikon darf das Landihaus nicht zu Gunsten eines Dorfplatzes abreissen. Die Stadt Illnau-Effretikon behält sich einen Weiterzug ans Bundesgericht vor.

Nicole Döbeli

Das Landihaus an der Usterstrasse 23 in Illnau bleibt weiterhin stehen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich urteilt wie die Vorgängerinstanz, dass es unter Schutz zu stellen sei. Damit verliert die Stadt Illnau-Effretikon eine weitere Runde, der Verein Zürcher Heimatschutz gewinnt.

2020 hatten die Stimmberechtigten in Illnau-Effretikon eine Initiative für einen grösseren Dorfplatz in Illnau angenommen, die den Abbruch von zwei Häusern an der Usterstrasse 23 und 25 vorsah. Das ehemalige Landihaus ist aber im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte erfasst und damit potenziell schutzwürdig. Der Stadtrat beschloss im September 2022 die Entlassung aus dem Inventar und machte das überwiegende öffentliche Interesse an einem möglichst grossen Dorfplatz in Illnau geltend.

Dagegen rekurrierte der Heimatschutz, das Baurekursgericht gab dem Verein im März 2023 recht und hob die Inventarentlassung wieder auf. Der Stadtrat zog das Urteil ans Verwaltungsgericht weiter und ist nun unterlegen.

In einer Mitteilung schreibt der Stadtrat, er nehme Kenntnis vom eröffneten Urteil, beziehe aber einstweilen noch keine Stellung. Man wolle die Begründung des Gerichts genau studieren und innert der 30-tägigen Frist einen Weiterzug ans Bundesgericht prüfen.

Gericht kritisiert Stadt

Der Zürcher Heimatschutz ist in einer eigenen Mitteilung weiterhin der Ansicht, dass der «repräsentative, architektonisch wertvolle Bau» aus dem frühen 20. Jahrhundert unter Denkmalschutz zu stellen sei. Das Verwaltungsgericht halte fest, dass es nicht in der Verantwortung und der Kompetenz der Stimmberechtigten gelegen sei, über die Schutzwürdigkeit des Hauses zu entscheiden.

Auch hätte die Abstimmung laut Gericht deutlicher ausfallen müssen, um das öffentliche Interesse am Dorfplatz höher zu gewichten. Der Unterschied zwischen der Variante, die einen Abbruch vorsah, und der Variante, die das Haus erhalten wollte, betrug 5,5 Prozentpunkte.

Der Heimatschutz hebt einige kritische Bemerkungen aus dem Urteil heraus. So habe das Gericht angemerkt, dass die Variante mit Erhalt des Landihauses, die im Verfahren von 2016 in einer Konzeptstudie vorgelegt und als beste empfunden wurde, dem Volk nicht unterbreitet worden ist.

Die Stadt habe seither keine neuen Erkenntnisse präsentiert. Damit werfe das Gericht der Stadt vor, dass es an jeglichem Nachweis fehle, dass sich eine befriedigende Lösung mit dem Erhalt des Landihauses nicht vereinbaren lasse.

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