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Politik

Das Verbot von Elektroheizungen ist rechtens

Bis 2030 werden Elektroheizungen endgültig verboten. Wer dagegen verstösst, muss tief in die Tasche greifen.

Kirchen sind eine Ausnahme, sie dürfen auch nach 2030 noch elektrisch geheizt werden.

Foto: Madeleine Schoder

Das Verbot von Elektroheizungen ist rechtens

Bundesgericht stützt Zürcher Energiegesetz

Mit dem neuen Energiegesetz dürfen im Kanton Zürich ab 2030 keine Elektroheizungen mehr in Betrieb sein. Das Bundesgericht hat das Verbot bestätigt.

Daniel Schneebeli

Obwohl Elektroheizungen Stromfresser sind, werden im Kanton Zürich nach wie vor Wohnungen und Warmwasserboiler rein elektrisch geheizt. Nun werden sie bis 2030 endgültig verboten, ein Verstoss kann mit einer Busse von bis zu 20’000 Franken bestraft werden. So sieht es das neue Energiegesetz vor, das vom Volk im Juni 2021 angenommen worden ist.

Gegen das Verbot haben zwei Personen aus dem Kanton Zürich geklagt. Nun hat das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen. Die Kläger hatten argumentiert, das im Gesetz verankerte Verbot verstosse gegen die Eigentumsgarantie.

Das sieht das oberste Schweizer Gericht anders. Mit dem Verbot werde die Umwelt geschützt und Strom gespart. Beides liege im öffentlichen Interesse, weil die Schweiz durch Klimawandel und Stromengpässe bedroht sei. Mit Pellets, Fernwärme oder Wärmepumpen können Häuser wesentlich effizienter und sparsamer geheizt werden.

Verhältnismässigkeit bleibt gewahrt

Für das Bundesgericht ist das Verbot, wie es im Zürcher Energiegesetz festgelegt ist, auch verhältnismässig, weil es sich seit vielen Jahren abzeichne. So sei bereits 1991 in der ganzen Schweiz die Bewilligungspflicht für Elektroheizungen verschärft worden. Seit Juni 2013 dürfen im Kanton Zürich gar keine neuen elektrischen Widerstandsheizungen mehr installiert werden.

Das Gericht erachtet das Verbot deswegen als logische Folge dieser Entwicklung. Zudem gebe es eine noch immer siebenjährige Frist, welche die Eigentümerinnen und Eigentümer für den Ersatz gewährt wird. Die Anlagen, die vor 1991 noch ohne Bewilligung eingebaut wurden, haben ihre Lebensdauer bis 2030 erreicht.

Das Gericht verweist zudem auf die vom Kanton Zürich gewährten Ausnahmen. Bei kleinen Gebäudeflächen von unter 50 Quadratmetern dürfen Elektroheizungen ebenso in Betrieb bleiben wie in Kirchen. Wenn der Strombedarf der Heizung durch eine Fotovoltaikanlage zu 110 Prozent gedeckt ist, muss sie ebenfalls nicht entfernt werden. Auch bei sehr abgelegenen Liegenschaften, bei denen der Einbau eines anderen Heizsystems technisch nicht machbar oder nicht zumutbar wäre, darf die Elektroheizung ausnahmsweise weiterlaufen.

Entschädigungen möglich

Das Gericht schliesst allerdings nicht aus, dass Besitzerinnen und Besitzer von Elektroheizungen zu entschädigen sind, wenn sie ihre alten Heizungen herausreissen müssen. Dies sei im Einzelfall zu prüfen, heisst es in einer Mitteilung des Bundesgerichtes.

Das Energiegesetz ist inklusive Elektroheizungsverbot bereits seit dem 1. September 2022 in Kraft. Wie die Zürcher Baudirektion mitteilt, hatte die Beschwerde vor Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung. 

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