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Politik

Kommt es bei der Schönau-Planung zu Verzögerungen?

Am 7. November ist es so weit: Das Wetziker Parlament könnte den Gestaltungsplan für das Schönau-Areal nach jahrelanger Diskussion für gesetzlich verbindlich erklären. Allerdings muss es über gewisse Änderungen beraten.

Markantes Fabrikgebäude: Das Schönau-Areal in Wetzikon gehört der Hiag AG. Diese will auf dem ehemaligen Spinnereigelände bauen.

Archivfoto: Fabio Meier

Kommt es bei der Schönau-Planung zu Verzögerungen?

«Juristischer Graubereich», «im Zweifelsfall dürfte», «könnte trotzdem in Kraft gesetzt und angewendet werden» –  die Konjunktive im neusten politischen Antrag in Wetzikon zum Areal Schönauin Wetzikon sind vielfältig. Und somit stellt sich zwangsläufig die Frage, ob es bei dem langwierigen Bauprojekt auf der ehemaligen Spinnereianlage zu erneuten Verzögerungen kommt.

Das Projekt hat bereits eine bewegte Geschichte. Über das Areal, das als eine der letzten grossen Freiflächen innerhalb der Stadt mit einer bedeutenden industriellen Vergangenheit gilt, wird seit nunmehr zehn Jahren gestritten   und diskutiert.

Das zehnjährige Hick-Hack um das Schönau-Areal in Wetzikon

02.11.2022

Chronologischer Überblick

Seit nunmehr zehn Jahren wird über das Schönau-Areal in Wetzikon diskutiert und gestritten. Beitrag in Merkliste speichern Jetzt beantragt die Fachkommission I (FK I) dem Parlament, die Festsetzung des öffentlichen Gestaltungsplan Schönau. Die FK I ist ein Gremium des Wetziker Parlaments. Die aus neun Parlamentsmitgliedern bestehende Kommission berät die Geschäfte aus den Bereichen Energie, Hochbau, Planung, Stadtwerke, Tiefbau, Umwelt und Verkehr vor. 

Streitpunkt Gestaltungsplan

Der Gestaltungsplan für das Gebiet im Besitz der Hiag AG, ist es auch, der in letzten Jahre immer wieder im Fokus steht. Zurückzuführen ist er  auf die Einzelinitiative des in der Schönau ansässigen Architekten Roland Leu zurückzuführen und wurde damals noch von der Gemeindeversammlung   im September 2013 gutgeheissen.

Mit einem Gestaltungsplan kann eine Stadt oder Gemeinde in einem bestimmten Gebiet eine besonders sorgfältige städtebauliche und architektonische Gestaltung anstreben. Geht es beispielsweise darum, ein Ort- oder Landschaftsbild zu erhalten, Aussichten oder die Umwelt zu schützen, kann dies mittels eines Gestaltungsplans verbindlich geregelt werden.

Ein Gestaltungsplan überlagert dabei die Bau- und Zonenordnung (BZO) einer Gemeinde und kann von den Bestimmungen der Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abweichen. Das ist auch auf der Wetziker Website zu Planungsinstrumenten nachzulesen.

Verfahrensablauf zum öffentlichen Gestaltungsplan in Wetzikon

Ein öffentlicher Gestaltungsplan wird von der Gemeinde, ein privater von den Grundeigentümern erlassen. Er legt für ein Gebiet die Anzahl, Lage, äussere Abmessungen sowie Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten bindend fest. Und er weist nach, dass eine besonders hohe Qualität der Aussenräume erreicht wird – also unter anderem wie diese gestaltet oder bepflanzt sind. Damit ein öffentlicher Gestaltungsplan   rechtskräftig wird, bedarf er der Genehmigung durch die kantonale Baudirektion, ein Privater durch den Stadtrat oder das Parlament.

Der Gestaltungsplan für das Schönau-Areal lag 2018 in der Stadt öffentlich auf und durchlief in den folgenden Jahren insgesamt drei Vorprüfungen durch das kantonale Amt für Raumentwicklung (Are). Besonderer Fokus lag hierbei auf Gestaltung und Schutz der Aussenräume sowie Zusammenspiel der Neubauten mit den bestehenden Bauten.

Baurekursgericht lehnt Beschwerde ab

Als der Gestaltungsplan dann vom Stadtrat dem Parlament zur Festsetzung, also dem Erlass, überwiesen werden sollte, sorgte ein neuerlicher Rekurs in diesem Frühjahr für neuerliche Verzögerungen.

Für damalige SP-Gemeinderätin Brigitte Rohrbach und andere Parteimitglieder wurde im Plan zu wenig auf eine «massvolle bauliche Entwicklung» geachtet.

Sie verlangten mit ihrem Rekurs die Erhaltung des naturnahen Grünraums und die integrale Erhaltung des denkmalwürdigen Ensembles» einsetzen und verlangen, «dass der vorliegende Entwurf vor der Beratung im Parlament öffentlich aufgelegt werden muss». Das Baurekursgericht des Kantons Zürich sah das anders und schmetterte den Rekurs ab.

Jetzt ist das Parlament an der Reihe – Baurekursgericht weist Beschwerde ab

20.07.2022

Gestaltungsplan Schönau

Im April rekurrierte eine Gruppe der Wetziker SP gegen die den Stadtratsbeschuss, den Gestaltungs href=”/flag/flag/np8_favorites/3307297?destination=batch&token=NX5ubrH0x1MlTe7bou-D8pIwwdpkZFuWnuYq27NxGe4″ title=”” class=”no-tts use-ajax flag flag-np8_favorites flag-np8_favorites-3307297 action-flag”>Beitrag in Merkliste speichern Damit kann der Gestaltungsplan Schönau vier Jahre nach der ersten Auflage dem Wetziker Parlament zur Beschlussfassung vorlegt werden. 

Zahlreiche Änderungen der Fachkommission

Im Bericht der Fachkommission I, die sich mit der Vorlage auseinandergesetzt hat, heisst es:  «Die FK I teilt die Ansicht des Stadtrats, dass der vorliegende Gestaltungsplan gelungen ist und auch die Bauherrin mit dem Richtprojekt eine ansprechende Grundlage geliefert hat.» Die FK I stehe dem Projekt wohlwollend gegenüber und «möchte seine Realisierung keinesfalls be- oder verhindern.»

Nebst mehrfachem Austausch mit dem Stadtrat, einer Vorstellung durch die Bauherrin, der Hiag AG und einem Gespräch mit dem Initianten Roland Leu, habe sie aber auch andere Stimmen zur Kenntnis genommen, wie im Antrag zu lesen ist.

Nichtsdestotrotz beantragt sie einige Änderungen an den stadträtlichen Entwürfen. Diese sind unter anderem:

  • Präzisierungen
  • Beschliessung ökologischer Massnahmen (wie z.B. Verwendung ökologisch wertvoller Pflanzen, ausreichender Wurzelraum für Bäume)
  • Anpassung der Gebäudehöhe im Baubereich F von 25 auf 19 Meter, mit der Begründung, dass ein turmartiges Gebäude nicht in die Schönau und Umgebung passe. 19 Meter seien zur Maximalhöhe von 25 Metern ein Kompromiss, der es der Bauherrin ermögliche, «ein architektonisch und ökonomisch interessantes Gebäude» zu realisieren.
  • Prüfung eines Wärmeverbunds für den gesamten Gestaltungsplanperimeter
  • Vorschrift, dass im Baubereich A 40 Prozent der Geschossflächen für Kunst oder Kulturtreibenden zur Verfügung stehen, um die gesellschaftliche Funktion der Schönau zu erhalten. Denn so sind bereits jetzt viele Kulturschaffende in der Schönau heimisch.
  • Festlegung, dass für den Wärmebedarf bei Neubauten die kantonalen Vorgaben und bei bestehenden Bauten Vorgaben aus dem dann gültigen kommunalen Energieplan gelten

Gerade bei den letzten zwei Änderungsvorschlägen ist sich die FK I bewusst, in einem juristischen Graubereich zu operieren. Denn beide Änderungen hätten direkten Einfluss auf den Situationsplan, das sogenannte Richtprojekt, und den Erläuterungsbericht. Beide Unterlagen können und dürfen jedoch nicht von der FK respektive dem Parlament angepasst werden. Das liegt allein in der Hand des Stadtrats.

Rückweisung soll vermieden werden

Die FK I geht nach Rücksprache mit dem Stadtrat davon aus, dass beide Grundlagen  – sollten die Änderungsanträge der FK I vom Parlament gutgeheissen werden – in der Folge angeglichen werden. So kann eine Rückweisung der Vorlage vermieden werden und es wird nicht unnötig Zeit verloren.

Am 7. November kommt das Geschäft vor das Parlament. Dann liegt es an den Parlamentarierinnen und Parlamentariern, über die die Änderungsanträge der FK zu entscheiden oder allenfalls eigene Vorschläge einzubringen. Nach der Zustimmung beziehungsweise Festsetzung des Gestaltungsplans geht dieser an die Baudirektion. Danach kann die Hiag mit der Ausarbeitung des Bauprojekts beginnen.

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Ihr Michael Kaspar, Chefredaktor

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