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Beschwerde beim Bezirksrat eingereicht

Das Sozialamt verlangt von Sozialhilfeempfängern einen Strafregisterauszug. Ein Dübendorfer kritisiert, das liege nicht in der Befugnis des Amts. Mit seiner Aufsichtsbeschwerde blitzte er jedoch ab.

Die Mitarbeiter des Sozialamts dürfen einen Auszug aus dem Strafregister einfordern, sagt der Bezirksrat.

Thomas Bacher

Beschwerde beim Bezirksrat eingereicht

Das Dübendorfer Sozialamt verlangt bei jedem Neueintritt einen Auszug aus dem Strafregister. Das dürfe nicht sein, findet André Winkler, der frühere Präsident der Partei der freidenkenden Bürger. Denn dazu habe das Amt gar keine Befugnis. Der Dübendorfer gelangte deshalb mit einer Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat.

Absagen vermeiden

Die Sozialbehörde erklärt in ihrer Stellungnahme, ein Strafregisterauszug werde benötigt, um Sozialhilfebezüger «möglichst schnell in die soziale oder berufliche Integration vermitteln zu können».

«Das dient dazu, allfällige Enttäuschungen und Leerläufe im Bewerbungsprozess zu vermeiden.»

Sozialbehörde Dübendorf

Man arbeite zum Teil mit Integrationsprogrammen zusammen, bei denen ein solcher Auszug verlangt werde, schreibt die Sozialbehörde weiter. Dass das Dokument, welches der Sozialhilfebezüger nicht selber bezahlen muss, gleich zu Beginn eingefordert werde, habe seinen Grund. Denn es sei auch schon vorgekommen, dass ein Arbeitnehmer zu lange auf den Auszug habe warten müssen und die betreffende Person bei der Auswahl dann nicht berücksichtigt worden sei.

Grundsätzlich diene ein Strafregisterauszug dazu, allfällige Enttäuschungen und Leerläufe im Bewerbungsprozess zu vermeiden. «Es ist schon viel Zeit, Geld und Hoffnung für etwas aufgewendet worden, was sich dann wegen eines Strafregistereintrags als nicht realisierbar herausgestellt hat.»

Klienten müssen Auskunft geben

Der Bezirksrat hält in seinem Beschluss fest, dass es gemäss dem Sozialhilfegesetz zu den Pflichten der unterstützten Person gehört, «vollständig und wahrheitsgetreu» Auskunft über seine finanziellen und persönlichen Verhältnisse zu geben. Gleichzeitig müssten die von der Sozialbehörde verlangten Auskünfte und Unterlagen zweckmässig sein, wobei der Behörde im Einzelfall immer auch ein gewisses Ermessen zukomme.

«Die Aufforderung ist durchaus adäquat und deshalb gerechtfertigt.»

Bezirksrat Uster

Im vorliegenden Fall unterstützt der Bezirksrat die Argumentation der Sozialbehörde. Die Kenntnis über allfällige Einträge ins Strafregister könne «hilfreich und somit zweckmässig» sein, die entsprechende Aufforderung bezeichnet der Bezirksrat als «durchaus adäquat und deshalb gerechtfertigt». Auch ist im Beschluss festgehalten, dass die Betroffenen anlässlich der Besprechung auf dem Sozialamt eine mündliche Begründung der Forderung erhielten – und darüber hinaus eine schriftliche Begründung verlangen könnten. Der Bezirksrat sieht daher keinen Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten.

Datenschutz nicht zuständig

Beschwerdeführer André Winkler ist mit dem Beschluss nicht einverstanden. Aus diesem Grund kontaktierte er den Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich. In seinem Schreiben zweifelt Winkler die Zweckmässigkeit der Forderung an. Die Arbeitgeber verlangten zu Recht einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Das sei aber nicht gegeben, wenn die Klienten bereits beim Neueintritt ein entsprechendes Papier vorlegen müssten, die Bewerbung aber erst einige Monate später erfolge.

Der Datenschutzbeauftragte gibt zum konkreten Fall jedoch keine Beurteilung ab. Das könne man nicht, weil dies durch den Beschluss des Bezirksrats bereits abschliessend geschehen sei, so die Begründung.

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