Meinung

Absurde Bewilligungspflicht für Einbau eines Treppenlifts

Wer in seinem Haus im Kanton Zürich einen Treppenlift einbauen will, muss dies zuerst bewilligen lassen. Ein Unikum, das abgeschafft gehört, findet «Tribüne»-Autor Simon Vlk.

Eine lange Treppe in einem Haus kann für gehbehinderte Menschen zum unüberwindbaren Hindernis werden. Wollen sie dann einen Treppenlift einbauen, müssen sie im Kanton Zürich besonders rigide Vorschriften einhalten.

Foto: Unsplash/PD

Absurde Bewilligungspflicht für Einbau eines Treppenlifts

Tribüne

Wer in seinem Haus im Kanton Zürich einen Treppenlift einbauen will, muss dies zuerst bewilligen lassen. Ein Unikum, das abgeschafft gehört. Das findet «Tribüne»-Autor Simon Vlk.

Simon Vlk

ist FDP-Kantonsrat und wohnt in Uster

Die Kantone Zürich und Genf sind die einzigen beiden Kantone schweizweit, in welchen für das sogenannte Inverkehrbringen eines Treppenlifts eine Baubewilligung erforderlich ist. Häufig handelt es sich bei den Gesuchstellenden um Personen, die kurzfristig und unerwartet zum Einbau eines Treppenlifts «gezwungen» werden aufgrund von Unfällen, Krankheiten oder anderen Leiden. In solchen Fällen wäre es für die Betroffenen wünschenswert, dass die Realisierung eines Treppenlifts so zeitnah wie möglich erfolgt.

Während viele Montagebetriebe im Bedarfsfall in der Lage sind, das Inverkehrbringen des Treppenlifts binnen eines Arbeitstags zu bewerkstelligen, dauert das Bewilligungsverfahren häufig mehrere Wochen, wenn nicht gar Monate. Während dieser Zeit darf der Treppenlift nicht benutzt werden, was für viele Gesuchstellende eine schwerwiegende Einschränkung der eigenen Bewegungsfreiheit zur Folge hat und für diese häufig sehr belastend ist.

Ebenfalls bilden die Kosten für die Betriebsfreigabe und Verwaltungsgebühr von mehreren hundert bis fast zu tausend Franken für viele Gesuchstellende eine grössere finanzielle Bürde, wobei die Gebührenunterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden frappant sind und die Gesuche auch sehr unterschiedlich gehandhabt werden.

Die Inverkehrbringung von Treppenliften unterliegt umfassenden Normen und Regulierungen. Montagebetriebe, Hersteller und Händler sind zu deren Einhaltung zwingend verpflichtet, womit die strikte Einhaltung von Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen bei Treppenliften jederzeit gewährleistet ist.

Die Anzahl von beanstandeten Treppenliften im Baubewilligungsverfahren im Kanton Zürich ist aufgrund der vorherrschenden Normen sehr gering, weshalb die standardmässige Prüfung unverhältnismässig ist. In der Gesamtbetrachtung überwiegen die durch das Bewilligungsverfahren entstehenden Nachteile wie hohe Gebührenlasten sowie Projektverzögerungen für die Gesuchstellenden.

Zuletzt hat der Kanton Tessin vor einigen Jahren Treppenlifte ohne baurechtliche Bewilligung zugelassen. 24 Kantone der Schweiz verzichten nun somit auf ein Bewilligungsverfahren für Treppenlifte – es wäre Zeit, dass der Kanton Zürich nachzieht. Deshalb freut es mich sehr, dass ein entsprechender Vorstoss von mir im Zürcher Kantonsrat mit der Unterstützung durch fast alle Parteien eingereicht werden konnte.

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