Messerattacke auf dem Zeughausareal: Mann muss elf Jahre hinter Gitter
Urteil zu Tötungsdelikt in Uster
Der Mann, der in Uster einen Partybesucher erstochen hat, verbringt das nächste Jahrzehnt im Gefängnis. Das Bezirksgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Tötung.
Er wollte nach einer privaten Geburtstagsparty auf dem Zeughausareal in Uster im November 2022 mit einer Gruppe weiterer Gäste im Auto nach Zürich fahren. Doch das wurde ihm verwehrt, worauf es eine verbale und anschliessend eine tätliche Auseinandersetzung mit einem 28-Jährigen aus der Gruppe gab. Minuten später lag der 28-Jährige tot in seinem Blut – erstochen vom anderen Mann.
Seit der Tat in Haft
«Ein sehr tragischer Fall mit extrem schweren Konsequenzen», wie es der vorsitzende Richter am Bezirksgericht Uster beschrieb, wo das Ereignis am Donnerstag und Freitag verhandelt wurde. Ein Fall, für den der heute 30-jährige Messerstecher nun zu elf Jahren Gefängnis verurteilt wurde.
Für die Tat wären gemäss Gericht 15 Jahre «angemessen gewesen». Unter anderem weil das spätere Opfer bei der Auseinandersetzung massiv auf sein Gegenüber eingeschlagen hatte, wurde die Strafe aber reduziert. Von den nun ausgefällten elf Jahren hat der Verurteilte bereits über eineinhalb Jahre abgesessen, da er seit der Tat in Haft ist.
Den Tod in Kauf genommen
Der Angeklagte hatte einen Freispruch gefordert, weil er sich in einer Notwehrsituation befunden habe; die Staatsanwältin wollte eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Die Anwälte der Hinterbliebenen verlangten eine Verurteilung wegen Mordes.
Forderungen, denen das Gericht nicht nachkam. Es liege kein Mord vor, weil die dafür nötige besondere Skrupellosigkeit nicht nachzuweisen sei. Es handle sich hier um eine eventualvorsätzliche Tötung. Das heisst, der Tod war nicht das Ziel der Auseinandersetzung, aber der 30-Jährige habe ihn in Kauf genommen.
Denn der Mann habe am Streit «gezielt mitgewirkt», sagte der Richter. «Er hat sich masslos geärgert», dass er nicht im Auto mitfahren durfte. Und statt dann einfach wegzulaufen, habe er «Zunder gegeben, provoziert».
Messer als Angriffs-, nicht Abwehrwaffe
Dass danach der Streit erst richtig losging, sei keine Überraschung gewesen. Und dass er «aus Todesangst», wie er am Prozess beteuerte, und rein zur Abwehr des ihm körperlich weit überlegenen Gegners sein Klappmesser zückte, nahm ihm das Gericht nicht ab. Er habe bewusst zum Messer gegriffen und dieses nicht als Abwehr-, sondern als Angriffswaffe eingesetzt.
Genugtuungszahlungen für Hinterbliebene
Im Weiteren wurde der Mann wegen Gewaltdarstellungen auf seinem Handy zu einer Geldstrafe von 3000 Franken verurteilt. Ferner muss er der Mutter und Schwester sowie der damaligen Freundin des Opfers Genugtuungen von total 50'000 Franken zahlen und Verfahrenskosten von über 40'000 Franken übernehmen. Die Verfahrenskosten dürften durch beschlagnahmte Vermögenswerte in diesem Fall ausnahmsweise weitgehend gedeckt sein.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Laut dem vorsitzenden Richter dürfte sich wohl noch eine weitere Instanz mit dem Fall beschäftigen, da es doch «sehr unterschiedliche Beurteilungen» der Prozessparteien zur rechtlichen Einordnung gibt.