Bundesgericht stellt Weg durch das Robenhauser Ried infrage
Flachmoor in Wetzikon
Eine Firma wollte wissen, welchen Einfluss die Schutzverordnung am Päffikersee auf ihr geplantes Bauprojekt haben könnte. Alle Instanzen entschieden, ein Bau komme nicht infrage. Das Bundesgericht stellt nun Grundsatzfragen.
Das Zürcher Verwaltungsgericht muss sich näher mit den Schutzzielen des Moorgebiets Robenhauser Ried am südlichen Ende des Pfäffikersees befassen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Firma mit an das Flachmoor angrenzenden Parzellen teilweise gutgeheissen. Ausgangspunkt des Falls ist ein Bauprojekt.
Die Firma reichte zwei Varianten für einen geplanten Bau auf ihren Parzellen bei der Zürcher Baudirektion ein. Sie wollte im Wesentlichen klären, welchen Einfluss die Schutzverordnung auf das Projekt haben könnte. Es handelte sich um ein sogenanntes Vorentscheidgesuch.
Alle Zürcher Instanzen entschieden, eine Baute komme nicht infrage. Dies geht aus einem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor. Das höchste Schweizer Gericht hat den Fall nun ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen, weil Fragen zu den konkreten Schutzzielen offen sind.
Das Verwaltungsgericht argumentierte, eine Baute am Rand des Gebiets und damit in der Pufferzone würde die Weitsicht einschränken. Dies würde in der Nähe von Fortpflanzungsgebieten verschiedener Tierarten und insbesondere der Bekassine und des Kiebitzes zu deren Verschwinden führen.
Abklärungen zum Auslikerweg
Laut Bundesgericht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, die Schutzziele des Moors seien einzig auf diese Vogelarten ausgerichtet. Sie habe nicht geklärt, ob eine Fokussierung ein zu intensives Eingreifen in den Naturkreislauf darstelle. Insbesondere, weil dies die Entfernung von Gehölzen bedeuten würde. Diese Frage muss das Verwaltungsgericht klären.
Zudem muss es prüfen, ob der Auslikerweg, ein Fuss- und Veloweg im Schutzgebiet, die Erhaltung des Moorgebiets beeinträchtigt.
Falls die Abklärung zum Schluss führt, dass der Weg zu sperren ist und die Bäume zu entfernen sind, muss es darlegen, ob und inwiefern dies umgesetzt werden kann.
In einem Nebensatz schreibt das Bundesgericht, der Kanton Zürich habe für das Gebiet mit den Parzellen «bundesrechtswidrig» immer noch keine ökologisch ausreichende Pufferzone definiert.
Urteil 1C_395/2022 vom 11. April 2024.