publireportage

Hausratgeber-Tipp

Einberufung einer ausserordentlichen STWE-Versammlung

Ralph Bauert vom Hauseigentümerverband Winterthur gibt Auskunft zum Thema ausserordentliche Stockwerkeigentümerversammlung.

Der HEV Winterthur gibt wichtige Tipps für Haus- und Stockwerkeigentümer.

Grafik: Multimedia

Einberufung einer ausserordentlichen STWE-Versammlung

Paid Content

Was passiert, wenn Verwalter sich weigern, zur ausserordentlichen STWE-Versammlung einzuladen, auch wenn dies ein Fünftel der Stockwerkeigentümer verlangt? Welche Rechte die Eigentümer haben und wie man dies am besten regelt, erklärt Ralph Bauert vom Hauseigentümerverband Winterthur.

Die Einberufung der Eigentümerversammlung im Stockwerkeigentum gehört gemäss Art. 712n Abs. 1 ZGB in den Aufgabenbereich des Verwalters, wenn das Reglement keine andere Regelung vorsieht. Das gilt für die ordentliche Versammlung, wie auch für ausserordentliche Versammlungen. Bei Bedarf kann der Verwalter eine ausserordentliche Versammlung einberufen. Gemäss Art. 64 Abs. 3 ZGB kann die Einberufung einer Versammlung auch von einem Fünftel der Stockwerkeigentümer verlangt werden.

Wenn an einer ausserordentlichen Versammlung die Abwahl der Verwaltung traktandiert wird, kann die korrekte Einberufung zu Schwierigkeiten führen. Der Verwalter könnte sich weigern, zur Versammlung einzuladen, auch wenn dies ein Fünftel der Stockwerkeigentümer verlangt. In diesem Fall dürfen die Stockwerkeigentümer nicht selbst zur Sitzung einladen, sondern müssen beim Gericht die Einberufung verlangen. Dabei ist jeder Eigentümer zur Klage berechtigt.

Um den Eigentümern die Durchsetzung ihres Anspruchs auf Durchführung einer ausserordentlichen Versammlung zu erleichtern, sowie den aufwändigen und mühsamen Weg über das Gericht zu ersparen, kann das Reglement mit einem Zusatz ergänzt werden. Eine entsprechende Regelung kann wie folgt lauten: Die Gemeinschaft wählt einen Delegierten, dem das Recht zukommt, auf Begehren eines Fünftels der Stockwerkeigentümer eine Eigentümerversammlung einzuberufen.

Das Einberufungsrecht zu einer ausserordentlichen Versammlung im Reglement jedem einzelnen Stockwerkeigentümer zu erteilen, ist dagegen nicht zu empfehlen. Damit könnte jeder Eigentümer, für eine aus seiner Sicht wichtige Frage, eine ausserordentliche Versammlung einberufen. Die Folgen wären zahlreiche und unnötige Versammlungen.

Die gesetzlichen und reglementarischen Regeln zur Einberufung der Eigentümerversammlung sind genau zu beachten. Die Einberufung der Versammlung durch eine nicht zuständige Person führt zur Nichtigkeit der gefällten Beschlüsse, wodurch diese auch ohne Anfechtung unwirksam sind.

Weitere Ratgeber für Hauseigentümer und Stockwerkeigentümer findet man auf www.hev-ratgeber.ch.

Man sieht Ralph Bauert, Geschäftsführer des Hauseigentümerverbands Region Winterthur.
Ralph Bauert, Geschäftsführer des Hauseigentümerverbands Region Winterthur.
Möchten Sie weiterlesen?

Liebe Leserin, lieber Leser

Nichts ist gratis im Leben, auch nicht Qualitätsjournalismus aus der Region. Wir liefern Ihnen Tag für Tag relevante Informationen aus Ihrer Region, wir wollen Ihnen die vielen Facetten des Alltagslebens zeigen und wir versuchen, Zusammenhänge und gesellschaftliche Probleme zu beleuchten. Sie können unsere Arbeit unterstützen mit einem Kauf unserer Abos. Vielen Dank!

Ihr Michael Kaspar, Chefredaktor

Sie sind bereits Abonnent? Dann melden Sie sich hier an

Digital-Abo

Mit dem Digital-Abo profitieren Sie von vielen Vorteilen und können die Inhalte auf zueriost.ch uneingeschränkt nutzen.

Sind Sie bereits angemeldet und sehen trotzdem nicht den gesamten Artikel?

Dann lösen Sie hier ein aktuelles Abo.

Fehler gefunden?

Jetzt melden.