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Hausratgeber-Tipp

Kostenverteilung im Stockwerkeigentum

Im aktuellen Hausratgeber-Tipp dreht sich alles um die Kostenbeteiligung im Stockwerkeigentum.

Der aktuelle Hausratgeber-Tipp klärt über die Kosten im Stockwerkeigentum auf.

Grafik: Multimedia

Kostenverteilung im Stockwerkeigentum

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An welchen Kosten muss sich ein Stockwerkeigentümer beteiligen und welche Rolle spielt dabei der Kostenverteilschlüssel? Ralph Bauert vom Hauseigentümerverband Region Winterthur erklärt.

Beim Stockwerkeigentum muss jeder Stockwerkeigentümer die Kosten übernehmen, welche direkt mit seinem Sonderrechtsbereich verbunden sind. Darüber hinaus muss sich der Stockwerkeigentümer auch an den gemeinschaftlichen Kosten beteiligen. Welchen Anteil jeder Stockwerkeigentümer dabei übernehmen muss, regelt der Kostenverteilschlüssel.

Üblich wird dabei der gesetzliche Verteilschlüssel angewendet, welcher in Art. 712h Abs. 1 ZGB geregelt ist. Dabei werden die gemeinschaftlichen Kosten im Verhältnis der Wertquoten der einzelnen Eigentümer verteilt. Enthält das Reglement keine Bestimmung zur Kostenverteilung, kommt die Kostenverteilung nach Wertquoten zur Anwendung. Dieser gesetzliche Verteilschlüssel ist jedoch nicht zwingend, es kann auch ein anderer Verteilschlüssen bestimmt werden.

Anstelle der Verteilung nach Wertquoten, können andere Verteilschlüssel bestimmt werden. Zum Beispiel können die Kosten nach Grösse oder Volumen der Wohnung verteilt werden. Oft hängt die Höhe der Betriebskosten stark vom individuellen Verbrauchsverhalten ab, wie etwa beim Wasser- oder Stromverbrauch. Falls dieser Verbrauch gemessen werden kann, können diese Kosten nach Verbrauch verteilt werden.

Abzuraten ist von einem Verteilschlüssel, welcher auf die Bewohnerzahl abstellt. Einerseits ist diese Bewohnerzahl nicht konstant und ist auch nicht immer einfach zu ermitteln. Zudem sollten nicht zu viele unterschiedliche Kostenverteilschlüssel angewendet werden, da dies zu einem administrativen Mehraufwand führt.

Kann ein Stockwerkeigentümer eine gemeinschaftliche Einrichtung nicht oder nur in ganz geringem Masse nutzen, ist dies gemäss Art. 712h Abs. 3 ZGB bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Dies gilt aber nicht, wenn ein Eigentümer die Einrichtung nicht nutzen möchte, es muss eine objektive Unbrauchbarkeit gegeben sein.

In der Praxis hat sich die Kostenverteilung nach Wertquoten bewährt und es sollte auch nur in Ausnahmefällen davon abgewichen werden. Nicht selten führen Diskussionen über neue Verteilschlüssel zu Unstimmigkeiten und Streit.

Weitere Ratgeber für Hauseigentümer und Stockwerkeigentümer finden Sie auf www.hev-ratgeber.ch.

Das Fot zeigt Ralph Bauert, Geschäftsführer Hauseigentümerverband Region Winterthur.
Ralph Bauert, Geschäftsführer Hauseigentümerverband Region Winterthur.
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