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Schulpflege Wald setzt sich gegen Bezirksrat durch

Wie lang darf ein Schulweg eigentlich sein, bevor ein Schulbus nötig wird? Die Schulpflege Wald war sich mit dem Bezirksrat uneins.

Wann haben Kinder ein Anrecht auf einen Schulwegtransport? Eine knifflige Angelegenheit, wie der vorliegende Fall zeigt. (Symbolbild)

Foto: Pixabay

Schulpflege Wald setzt sich gegen Bezirksrat durch

Urteil im Schulwegstreit

Die Schulpflege wies ein Elterngesuch ab, das einen Schulbustransport für die Tochter verlangte. Der Bezirksrat widersprach dem. Das Verwaltungsgericht wiederum kam nun aber zu einem ganz anderen Schluss.

«Wann ist ein Schulweg zumutbar?» Mit dieser Frage müssen sich Schulbehörden regelmässig auseinandersetzen. Dass dabei unterschiedliche Vorstellungen aufeinanderprallen, zeigte kürzlich ein Fall in der Gemeinde Wald.

Streitfall war ein Schulweg mit einer Länge von 1,6 Kilometern, wobei die damalige Drittklässlerin auf dieser Strecke 117 Höhenmeter zurücklegen musste.

Da die Eltern der Schülerin diesen Schulweg als unzumutbar einstuften, gelangten sie am 4. November 2021 mit einem Gesuch an die Schulpflege Wald, mit der Bitte, einen Schulbustransport für ihre Tochter zu gewährleisten.

Die Schulpflege lehnte das Gesuch am 9. Dezember 2021 jedoch ab, worauf sich der Bezirksrat der Sache annahm. Dieser hiess das Gesuch der Eltern am 14. Juli 2022 gut und hob den Beschluss der Schulpflege Wald auf.

Er verpflichtete sie zum Schulwegtransport der Schülerin. Selbst wenn diese zu diesem Zeitpunkt bereits die vierte Klasse besuchte. Damit verletzte der Bezirksrat die Autonomie der Schulpflege.

Kostendeckung je nach Ermessen

Im September 2022 reichte die Schulpflege Wald deshalb Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Sie beantragte, den Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen.

Denn die Beurteilung, ob ein Schulwegtransport vonnöten ist, ist alleinige Angelegenheit einer Schulgemeinde. Nur ihr Ermessen ist in dieser Hinsicht von Bedeutung. So wurde die Beschwerde eine Angelegenheit für die nächste Instanz, sprich für das Verwaltungsgericht des Kantons.

Im Kanton Zürich ist bei der Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den einzelnen Schulhäusern insbesondere auf die Länge und die Gefährlichkeit des Schulwegs zu achten – so die Vorschrift.

Kann wie in diesem Fall eine Schülerin den Weg nicht selbständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf ihre Kosten «geeignete Massnahmen» an.

Das jedoch nur, wenn die Behörde den Schulweg auch für unzumutbar hält. Und dem war gemäss der Schulgemeinde nicht so. «Es handelte sich lediglich um ein Gesuch der Eltern, die verlangten, dass man die Situation für einen allfälligen Transport prüfen solle», sagt Franziska Heusser Ammann (parteilos), Präsidentin der Schulpflege. Ohnehin lege die Schülerin den Weg stets mit dem Fahrrad zurück.

Als geeignete Massnahmen gelten: Schulbusse, Taxis, die Übernahme der Kosten eines ÖV-Abonnements, die Einrichtung eines Begleit- oder Lotsendiensts, Fussgängerüberführungen bei gefährlichen Strassen sowie die Ausrichtung einer Kilometerentschädigung, falls die Eltern das Kind selbst zur Schule fahren. Zudem werden je nach Fall Mittagstische organisiert, damit eine Schülerin oder ein Schüler den Schulweg nur zweimal pro Tag zurücklegen muss.

Was gilt als zumutbar?

Für ein Kind in der Kindergartenstufe wird eine Wegstrecke von 2,5 Kilometern Länge oder eine halbe Stunde Fussmarsch als zumutbar eingestuft, falls keine grossen Höhenunterschiede oder besonders steile Partien zu überwinden sind.

Für Kinder ab der Unterstufe gilt ein Schulweg von 40 Minuten als zumutbar, der teils zu Fuss (15 Minuten zur Bushaltestelle) und teils mit dem Schulbus zurückzulegen ist.

Oder aber ein Schulweg von 40 Minuten bei einer Wegstrecke von 8 Kilometern und einem Höhenunterschied von 100 Metern für Schüler im Alter von 13 bis 16 Jahren.

Als unzumutbar wurden bis anhin folgende Schulwege eingestuft: ein Schulweg von 50 und mehr Minuten pro Weg und eine zusätzliche Busfahrt für eine achtjährige Schülerin; ein sehr steiler Schulweg von 2,5 Kilometern Länge mit einer Höhendifferenz von 500 Metern, der weitgehend durch ein Waldgebiet führte.

Oder ein Fall, bei dem eine Erstklässlerin einen teilweise ungesicherten Schulweg von 2,5 Kilometern Länge zurücklegen musste. Dieser beinhaltete einen Anstieg von deutlich über 200 Höhenmetern und führte an einer Kantonsstrasse sowie einem Autobahnzubringer vorbei.

Was für damals galt, gilt nicht für heute?

Im Urteil, das der Redaktion vorliegt, hält das Verwaltungsgericht fest: «Zu beurteilen war lediglich, ob der Schulweg der Schülerin heute zumutbar ist.»

Dagegen stehe eine Beurteilung über die Frage, ob der Schulweg zumutbar gewesen sei, als sie noch die dritte Klasse besucht habe, nicht zur Debatte. Auch die Schulpflege Wald, also die Beschwerdeführerin, gab an, nur die Beurteilung des unzumutbaren Schulwegs für die jetzige Viertklässlerin infrage zu stellen.

Gemäss Bezirksrat weiterhin «unzumutbar»

Die Vorinstanz, also der Bezirksrat Hinwil, war zum Schluss gekommen, dass der Schulweg «auch für eine Viertklässlerin im Alter von zehn Jahren» unzumutbar sei. Sie hob dabei eine «enge, unübersichtliche, von Autos befahrene Kurve» auf dem Schulweg bei einem Waldstück hervor.

Zudem liegt ein von den betroffenen Eltern eingereichtes Foto vor. Dieses zeigt, dass eine Strasse auf dem Schulweg im Winter selbst für Fahrzeuge nur teilweise und für Fussgänger überhaupt nicht vom Schnee geräumt ist.

Auch mehrere andere Teile des Schulwegs beurteilte der Bezirksrat Hinwil als zu wenig breit, als dass man sie für eine Schülerin als «sicher» einstufen könnte.

Bezirksrat wollte Transport

«Der angefochtene Beschluss verpflichtet die Beschwerdeführerin wegen eines als unzumutbar erkannten Schulwegs zur ‹Schulwegsicherung› für die schulpflichtige Tochter der Beschwerdegegner», ist dem Urteil des Bezirksrats zu entnehmen.

Die genaue Umsetzung der Schulwegsicherung liess der Bezirksrat in seinem Urteil jedoch offen. Sicher war nur: Die Schulpflege Wald müsste die Kosten für den Transport übernehmen.

Gemäss Verwaltungsgericht zumutbar

In einer neuerlichen Beurteilung kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss: Die Erwägungen zur Unzumutbarkeit des Schulwegs erwiesen sich als zu pauschal. Die Witterungsverhältnisse im Winter seien nur an einzelnen Tagen von Bedeutung. Im Gesamtbild betrachtet, seien diese Umstände nicht massgebend.

Auch die Höhendifferenz von 117 Metern sowie die Länge des Schulwegs von 1,6 Kilometern erscheinen dem Verwaltungsgericht nicht als beschwerlich. Schliesslich gehe der Hinweg bergab, weshalb er schneller zurückzulegen sei. Dies gleiche sich bezüglich des Rückwegs wieder aus.

Insgesamt sei der Schulweg der elfjährigen Schülerin zumutbar. Die Schulpflege müsse daher keine Massnahmen ergreifen.

 

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