Bezirk Hinwil

Bezirk Pfäffikon

Bezirk Uster

Tösstal

Themen

Specials

Services

ZO Portale

Blaulicht

Kanton hat entschieden

Ab Freitagmittag gilt ein Feuerverbot im Wald und Waldesnähe

Im Kanton Zürich gilt seit diesem Freitag die Waldbrandgefahr-Stufe 4 von 5. Wer trotz sengender Hitze im Wald ein Würstchen bräteln wollte, muss das Feuerzeug zu Hause lassen.

Ein generelles Verbot, Feuer im Freien zu entfachen, können im Kanton Zürich nur die Gemeinden erlassen. (Archiv)

Foto: Christian Brändli

Ab Freitagmittag gilt ein Feuerverbot im Wald und Waldesnähe

Kanton hat entschieden

Im Kanton Zürich gilt seit diesem Freitag die Waldbrandgefahr-Stufe 4 von 5. Wer trotz sengender Hitze im Wald ein Würstchen bräteln wollte, muss das Feuerzeug also zu Hause lassen.

Wegen der anhaltenden Trockenheit besteht grosse Waldbrandgefahr. Im Kanton Zürich gilt deshalb ab Freitag, 26. Juni, 12 Uhr mittags, ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe, wie die Baudirektion mitteilt. Im Wald und bis 50 Meter vom Waldrand entfernt ist es bis auf Weiteres verboten, Feuer zu entfachen sowie brennendes oder glühendes Material wegzuwerfen. Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für befestigte, offizielle Feuerstellen, Feuerstellen in und um Waldhütten sowie für Holzkohlegrills.

Vom Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe ausgenommen sind Gas- und Elektrogrills, sofern sie mit der nötigen Sorgfalt verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Geräte in jedem Falle kippsicher und auf feuerfestem Untergrund aufgestellt sein müssen.

In Siedlungsgebieten, Gärten, Schrebergärten und Terrassen gilt das Feuerverbot nicht, sofern der Wald mehr als 50 Meter entfernt ist. Dennoch ist auch hier grosse Vorsicht geboten.

Beim Umgang mit Feuer ausserhalb der Wälder sind folgende Vorsichtsmassnahmen einzuhalten:

Keine brennenden Raucherwaren und Streichhölzer wegwerfen

Grillfeuer dauernd beobachten, bei Funkenflug Feuer sofort löschen

Feuer vor dem Weggehen vollständig löschen

Grillasche nicht unachtsam entsorgen

Keine landwirtschaftlichen Räumungsfeuer entfachen

Bei Wind ganz auf Feuer im Freien verzichten

Die Gemeinden können bei besonderer Gefahrenlage auf ihrem Territorium jederzeit ein allgemeines Feuerverbot anordnen.

Zuwiderhandlungen gegen das Feuerverbot werden polizeilich geahndet. Das Verbot wird erst nach ergiebigen, flächendeckenden Niederschlägen wieder aufgehoben. Die Bevölkerung wird zu verantwortungsbewusstem Verhalten aufgerufen, um Wald- und Flurbrände zu verhindern.

Weitere Informationen sind unter www.waldbrandgefahr.ch und www.zh.ch/waldbrandgefahr zu finden.

Fehler gefunden?

Jetzt melden.

Kontakt

Inserieren

Abo

Services

Über uns