Parkierte Autos störten Feuerwehreinsatz
Der Zürcher Oberländer hat mit dem Feuerwehrkommandanten der Stadt Uster, Sascha Zollinger, über den umständlichen Einsatz gesprochen.
Herr Zollinger, wie war die Situation vor Ort? Sie hatten Schwierigkeiten mit Ihren Fahrzeugen überhaupt an den Brandort zu gelangen…
Sascha Zollinger: Es war am letzten Montagabend tatsächlich etwas mühsam, da es sich bei der Zugangsstrasse um eine Privatstrasse handelte, auf der ein paar Privatfahrzeuge parkiert waren und wir mit unseren Einsatzfahrzeugen kaum durchkamen.
Kamen Sie doch noch rechtzeitig zur Brandstelle oder musste man die Fahrzeuge wegräumen? Wohl ein Ding der Unmöglichkeit in so kurzer Zeit.
Wir kamen mit etwas Verzögerung vor Ort an, wobei es sich zum Glück nur um einen Sachschaden und keinen Personenschaden handelte. Sonst hätte es gravierend ausgehen können. In dem wir mit unseren Einsatzfahrzeugen Millimeterarbeit geleistet und die Seitenspiegel eingeklappt haben, konnten wir knapp an den abstellten Fahrzeugen vorbeimanövrieren.
Durften diese Fahrzeuge überhaupt in dieser Privatstrasse stehen und wenn ja, was gilt es dabei zu beachten?
Meines Wissens handelte es sich um keine unerlaubte Zone, allerdings auch nicht um blaue Zonen oder weiss markierte Parkfelder. Es gilt generell zu beachten, dass stets drei Meter Abstand für Einsatzfahrzeuge zu gewährleisten ist, da es in einem anderen Fall, wie zum Beispiel einem Brand auf einem Privatgrundstück mit betroffenen Personen, sehr böse enden könnte.
Gesetzliche Lage:
Das Parkieren ist gemäss Verkehrsregelverordnung (VRV) überall dort verboten, wo das Halten verboten ist. Nach der VRV ist das Halten dann verboten, wenn auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien nicht eine mindestens drei Meter breite Durchfahrt frei bleibt. Gleich gestaltet sich die Regelung bei einer Quartierstrasse, welche zwar keine Sicherheitslinien aufweist, aber ein seitliches Ausweichen aufgrund der Strassenbegrenzung nicht möglich ist.
Die VRV ist auch auf öffentlich zugänglichen Privatstrassen anwendbar. Öffentlich sind Strassen, die nicht nur dem privaten Gebrauch dienen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Besitz ist, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Strassen sind dann öffentlich, wenn sie allen Verkehrsteilnehmern zugänglich sind, beziehungsweise allen offenstehen und nicht durch ein Verbot und damit durch den Willen des Eigentümers dem öffentlichen Verkehr entzogen sind.
Bei der beim Brand für die Feuerwehr nicht zugänglichen Heinrichstrasse, handelt es sich um eine mit audienzrichterlichem Fahr- und Halteverbot belegte Privatstrasse. Laut der Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) sind Zufahrten und Ausfahrten so zu gestalten, dass der Einsatz der öffentlichen Dienste, insbesondere für Notfalleinsätze, jederzeit gewährleistet ist.
