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Blaulicht

Italiener muss nach 46 Jahren die Schweiz verlassen

Das Zürcher Obergericht hat den vom Bezirksgericht Hinwil ausgesprochenen Landesverweis eines Italieners bestätigt. Er lebt seit 46 Jahren in der Schweiz und ist nicht vorbestraft.

Dass ein Landesverweis für den Betroffenen eine besondere Härte darstellt, sei auch der Sinn der Sache, befand das Obergericht.

Archivfoto: PD

Italiener muss nach 46 Jahren die Schweiz verlassen

Verurteilt wurde der im Oberland wohnende, heute 62-jährige Italiener, am 8. Mai vom Bezirksgericht Hinwil wegen Betrug und «unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe». Betrug wurde geltend gemacht, weil er der Sozialbehörde seines Wohnorts verschwiegen hatte, dass er über ein Freizügigkeitskonto mit rund 170’000 Franken verfügte.

Ans Tageslicht kam dies, weil er das Geld abhob und auf seinem Konto deponierte. Als Sozialhilfeempfänger musste der der Behörde jährlich einen Kontoauszug vorlegen und dort waren die 170’000 Franken aufgeführt. Angeblich hatte er das Geld abgehoben, um Schulden bei den «Herren» zu begleichen, die ihm 230’000 Franken geliehen hatten und ihn nun bedrohten.

Landesverweis zwingend

Er wurde verklagt. Der Schaden bei der Sozialhilfe belief sich auf 16’600 Franken. Da es sich bei einem Sozialversicherungsbetrug um eine sogenannte Katalogtat handelt, muss die Staatsanwaltschaft jeweils zwingend auch einen Landesverweis zwischen 5 und 15 Jahren fordern, ungeachtet der Schwere des Vergehens.

Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 5400 Franken bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem verwies sie ihn für fünf Jahre des Landes und brummte ihm Gerichts- Vorverfahrensgebühren in Höhe von 3900 Franken auf. Der Verteidiger zog den Fall ans Obergericht weiter. Akzeptiert wurde die Verurteilung wegen Betrugs und Sozialhilfemissbrauch, nicht aber die Landesverweisung. Über die sollte in zweiter Instanz das Obergericht entscheiden.

Die gleichen Argumente

Das Obergericht bestätigte die Landesverweisung mit den gleichen Argumenten, die das Bezirksgericht ins Feld geführt hatte. Der Verteidiger machte in seinem Plädoyer geltend, es handle sich hier um einen «persönlichen Härtefall».

Liegt ein solcher vor, kann auf die ansonsten zwingende Landesverweisung verzichtet werden. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, ist vom Bundesgericht weitgehend definiert worden. Für das Obergericht stand fest: Der Beschuldigte hat sich des Betrugs und des Sozialhilfemissbrauchs schuldig gemacht, somit muss er des Landes verweisen werden.

Dabei gelte es folgende Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeitssituation, die Persönlichkeitsentwicklung und den Grad der Integration. Ein persönlicher Härtefall liege nur dann vor, wenn das Verlassen der Schweiz zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in die Daseinsberechtigung führe. Das aber sei nicht der Fall.

Sozialhilfebetrug fliegt wegen dubioser Geldgeber auf

17.05.2019

Bezirksgericht Hinwil

Ein 62-jähriger Italiener, der 46 Jahre lang in der Schweiz gewohnt hat, wird vom Bezirksgericht Beitrag in Merkliste speichern Der Verteidiger machte geltend, dass sein Mandant 46 seiner 62 Lebensjahre hier verbracht habe. Hier gelebt, geheiratet und zwei Kinder gross gezogen habe. Zudem habe er gesundheitliche Probleme, die in Italien nicht gleich wie in der Schweiz behandelt werden könnten. Er pflege Kontakt zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder und auch nach der Scheidung im 2009 Kontakt zu seinen beiden Kindern. Sein Mandant habe keinerlei persönliche oder finanzielle Möglichkeiten, in Italien Fuss zu fassen, zudem gebe es in Süditalien keine Sozialhilfe.

Landesverweis ist immer hart

Das Obergericht hielt fest, dass eine Landesverweisung für den Betroffenen immer eine besondere Härte darstelle. Das sei logisch und auch der Sinn der Sache. Ein persönlicher Härtefall liege aber nicht vor, der Beschuldigte sei nicht hier geboren und habe seine Kindheit bis zum 16. Altersjahr in Italien verbracht.

Geltend gemacht werden könnten nur die 46 Jahre, die er hier verbracht habe. Seine Ehe sei seit zehn Jahren geschieden und die Kinder erwachsen. Wegen seinen gesundheitlichen Problemen sei nicht damit zu rechnen, dass seine mehrjährige Arbeitslosigkeit beendet werden könne.

Beziehung zu Geschwister

Zu seinem Heimatland und seinem Bruder und seiner Schwester in Italien bestünden nach wie vor Beziehungen, hielt das Gericht fest. Das sei auch der Grund, warum er sich nie habe einbürgern lassen. Betreffend Finanzen wurde darauf hingewiesen, dass er bei einer Frühpensionierung Anspruch auf eine AHV-Rente hätte. Die Beziehungen zu seinen Familienangehörigen in der Schweiz könne er auch von Italien aus pflegen.

Die Geschichte mit den «Herren, denen er Geld schuldete», und die ihn «unter Druck gesetzt» hätten, bezeichnete das Gericht als «unglaubhafte Erklärung». Vor allem deshalb, weil beim Nachrechnen der vom Angeklagten zögerlich gelieferten Zahlen die Rechnung nie aufging. Irgendwo muss noch Geld vorhanden sein. Wo, konnte leider nicht geklärt werden.

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